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Hausgeldzahlung: Streit um Rückstände in der Wohnungseigentümergemeinschaft

Viele Mieter träumen von der eigenen Immobilie. Dass auch diese nicht ohne Pflichten zu haben ist, was zwischenmenschliche Kooperation und vor allem auch das liebe Geld angeht, zeigt sich regelmäßig vor den Gerichten. Das Amtsgericht Dortmund (AG) musste sich mit Forderungen einer Eigentümergemeinschaft in Sachen Hausgeld zu beschäftigen - also dem anteiligen Beitrag jedes Eigentümers für laufende Betriebskosten sowie nicht umlegbare Nebenkosten wie Instandhaltungsrücklagen.

Der hier Beklagte gehörte zu einer Eigentümergemeinschaft, die rückwirkend für den Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 Hausgeld forderte: Nach Abzug einer bereits geleisteten Zahlung sollte der Mann noch satte 42.144 EUR zahlen. Für den Mann ein nicht nachvollziehbarer Betrag. Doch in einer Eigentümerversammlung hatten die Eigentümer beschlossen, dass die Vorschüsse für das Jahr 2023 gültig und Unterschiede zwischen alten und neuen Vorschüssen zum Fälligkeitstermin zu zahlen sind, dass das monatliche Hausgeld bis zum dritten Werktag eines Monats auf das Konto der Wohnungseigentümergemeinschaft überwiesen werden muss und dass gestundetes Hausgeld im Verzugsfall verfällt. Der Beklagte meinte hingegen, es seien ihm die Unterschiedsbeträge zwischen den alten und neuen Vorschüssen unklar und somit auch, wie die Zahlungen berechnet wurden. Zweitens sei ebenso unklar, ob das Gemeinschaftskonto wirklich auf die Eigentümer laufe. Und drittens brachte er vor, dass eine seiner Wohnungen inzwischen verkauft worden sei.

Das AG entschied dennoch, dass der Beklagte die geforderten 42.144 EUR zahlen muss. Die Beschlüsse der Eigentümerversammlung waren nach § 28 Wohnungseigentumsgesetz gültig und klar genug formuliert. Mithilfe der Einzelwirtschaftspläne seien die dem Beklagten "unklaren" Zahlbeträge genau nachvollziehbar; die Differenz zu früheren Beiträgen müsse daher nicht explizit im Beschluss stehen. Es spielte auch keine Rolle, dass das Gemeinschaftskonto kein spezielles Eigenkonto war. Dass die Zahlungen auch bar möglich seien, entkräftet dieses Argument. Auch die rückwirkende Festlegung der Vorschüsse war nach Ansicht des AG zulässig, da die Bedingung erfüllt wurde, einen derartigen Beschluss noch im laufenden Wirtschaftsjahr zu fassen. Der Verkauf einer Wohnung änderte auch nichts am geforderten Gesamtbetrag, da der Beklagte zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch im Grundbuch stand. Ein Zurückbehaltungsrecht bestand daher nicht.

Hinweis: Eigentümer müssen Hausgeld fristgerecht zahlen, auch wenn Unklarheiten zu den Konten bestehen. Rückwirkende Vorschüsse sind im laufenden Jahr erlaubt. Verkauft ein Eigentümer seine Wohnung, bleibt er bis zur Grundbucheintragung zahlungspflichtig.


Quelle: AG Dortmund, Urt. v. 26.06.2025 - 514 C 112/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2025)

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