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Eilantrag gescheitert: Verwaltungsgericht erklärt Aufenthalts- und Alkoholverbot in Düsseldorfer Altstadt für rechtmäßig

Auch wenn wieder Land in Sicht ist; die rechtlichen Auswirkungen sind in Sachen Corona noch lange nicht ausgestanden. Im folgenden Fall ging es um einen Eilantrag gegen die Allgemeinverfügung der Stadt Düsseldorf vom 27.05.2021 zum Alkoholkonsum in der Öffentlichkeit, und entsprechend war hierzu das Verwaltungsgericht Düsseldorf (VG) gefragt.

Die Stadt Düsseldorf hatte das Verweilen und den Konsum alkoholischer Getränke in bestimmten Bereichen des Stadtgebiets zu bestimmten Zeiten verboten. Dagegen wurde ein Eilantrag beim VG eingereicht, den dieses abwies.

Sowohl das von der Stadt Düsseldorf verfügte Verweilverbot als auch das Alkoholkonsumverbot in der Altstadt und am Rheinufer außerhalb der Gastronomie genügten den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes. Die von der Stadt erlassene Allgemeinverfügung war eine notwendige Maßnahme zur Verhinderung weiterer Infektionsketten durch das Covid-19-Virus. Insbesondere war die Einschätzung nachvollziehbar, die Einhaltung des Mindestabstands könne in dem von der Allgemeinverfügung erfassten Bereich während der darin geregelten Zeiten nicht gewährleistet werden. Nach den Erfahrungen über das Pfingstwochenende lag es auf der Hand, dass wegen des zu erwartenden Ansturms auf die Altstadt bei dem vorhergesagten milden Wetter weitergehende Maßnahmen ergriffen werden müssten. Verweilverbot und Alkoholkonsumverbot waren demnach erforderlich und angemessen.

Hinweis: Jedenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren hat die Stadt Düsseldorf Recht bekommen. Es spricht vieles dafür, dass auch im Hauptsacheverfahren das VG so entscheiden wird.


Quelle: VG Düsseldorf, Beschl. v. 28.05.2021 - 7 L 1159/21
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2021)

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