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Doppeltes Pech für Biker: Erst ab einer Tiefe von mindestens 15 cm müssen Schlaglöcher gesichert werden

Wann ein Schlagloch ein schlagendes Argument für den Schadensersatzanspruch nach einem Sturz mit dem Motorrad ist, musste im Folgenden das Landgericht Frankenthal (LG) darlegen. Für Motorradfahrer ist das in der Folge ergangene Urteil deshalb besonders interessant, als dass sie künftig noch besser auf kleinere Unebenheiten zu achten haben als auf größere ab einer Tiefe von 15 cm.

Ein Motorradfahrer machte geltend, er sei innerorts beim Überfahren eines am Rand ausgebrochenen Gullys mit dem Hinterrad hängen geblieben und gestürzt. Die Beschädigung habe etwa 20 cm in der Länge und in der Spitze 10 cm Breite aufgewiesen. Die verklagte Stadt verwies hingegen darauf, dass es sich um einen Ausbruch von Asphalt am Gullyschacht von weniger als einem halben Quadratmeter gehandelt habe und sie somit fein heraus sei.

Das LG sah das ähnlich und hat die Klage des Motorradfahrers gegen die Stadt auf Schadensersatz abgewiesen. Es führte aus, dass gerade auch Motorradfahrer sich im Grundsatz den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise entsprechend darauf einrichten müssen. Zwar sei die Stadt verpflichtet, alles Notwendige für einen ausreichend sicheren Straßenzustand zu tun - eine absolute Sicherheit könne jedoch nicht gefordert werden. Vielmehr seien die öffentlichen Verkehrswege grundsätzlich in einem Zustand hinzunehmen, wie sie sich dem Benutzer erkennbar darbieten. Für ein Motorrad gelte dies ebenso uneingeschränkt. Eine Verkehrssicherungspflicht bestehe regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm, was für das Gericht im vorliegenden Fall nicht feststellbar war.

Hinweis: Eine Verkehrssicherungspflicht besteht regelmäßig nur bei Schlaglöchern auf verkehrswichtigen Straßen mit einer Tiefe von mindestens 15 cm. Motorradfahrer müssen sich den Straßenverhältnissen anpassen und ihre Fahrweise darauf einrichten.


Quelle: LG Frankenthal, Urt. v. 10.02.2026 - 3 O 181/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2026)

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