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Kein Mietminderungsgrund: Sich unbekleidet sonnender Vermieter mindert Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht

Mietmängel stellen auf Umstände ab, die die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache mindern. Regelmäßig werden Gerichte damit beauftragt herauszufinden, wann ein solcher Umstand vorliegt und Mieter zu einer Mietminderung entsprechend berechtigt sind. Ob ein solcher Mietmangel auch vorliegt, wenn sich der eigene Vermieter im Hof nackt sonnt, musste im Folgenden das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) neben anderen vorgetragenen Beeinträchtigungen bewerten.

Ein Mieter hatte verschiedene Mängel gerügt - unter anderem Bauarbeiten in der Nachbarschaft, Essensgerüche im Mietshaus und Gerümpel im Erdgeschossbereich - und minderte die Miete. Als weiterer Mietminderungsgrund wurde vorgetragen, dass der Vermieter sich nackt im Hof gesonnt hatte. Schließlich klagte der Vermieter die offenen Mietzahlungen ein, gewann allerdings nicht in allen Punkten.

Zwar stimmte das OLG dem Mieter dahingehend zu, dass in der besonders ruhigen und gediegenen Gegend die Beeinträchtigungen durch die Baumaßnahmen einen Minderungsgrund darstellten. Beim Gerümpel allerdings wies das Gericht darauf hin, dass der Freiraum der anderen Hausbewohner unter dem Gesichtspunkt der Sozialverträglichkeit zu werten und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abzuwägen sei. Dieser Punkt sei ebenso wenig Grund für eine Mietkürzung wie der Umstand, dass sich der Vermieter nackt sonnte - egal, wie skurril dieser Umstand auch sein mag. Denn Umstände, die ausschließlich das ästhetische Empfinden eines anderen verletzen, führen grundsätzlich nicht zu einem Abwehranspruch, sofern sie sich nicht gezielt gegen den anderen richten würden. Eine grob ungehörige Handlung lag ebenfalls nicht vor. Durch den sich im Hof nackt sonnenden Vermieter wurde die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht beeinträchtigt.

Hinweis: Unbekleidetes Sonnenbaden des Vermieters ist zwar mehr als merkwürdig, jedoch nach dem Gericht kein Minderungsgrund.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 18.04.2023 - 2 U 43/22
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2023)

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