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Googles Ergänzungsvorschläge: Kein Anspruch auf Löschung bei erkennbar unbestimmter Autocomplete-Funktion

Niemand hört oder liest gern Negatives über sich in aller Öffentlichkeit - auch und vor allem nicht im Internet. Ob jedoch alles, das einen persönlich berührt, gelöscht werden muss, ist auch bei der größten aller Suchmaschinen immer wieder die Frage. Es muss immer auf den Einzelfall abgestellt werden. Dieses Mal musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Es ging um den Inhaber einer Unternehmensgruppe, die auf dem Gebiet des Innendesigns von Hotels tätig war. Vor ca. zehn Jahren waren zwei zur Unternehmensgruppe des Manns gehörende Unternehmen insolvent. Gibt man nun bei Google den Vor- und Nachnamen des Manns ein, erscheint über die sogenannte Autocomplete-Funktion als Suchergänzungsvorschlag das Wort "bankrott". Deshalb verklagte der Mann nun Google, um es zu verpflichten, den Suchergänzungsvorschlag nicht mehr anzuzeigen.

Hier musste das OLG jedoch die betroffenen Grundrechte des Mannes mit dem Nutzerinteresse am freien Informationszugang abwägen. Die Verknüpfung des Namens eines Unternehmers mit dem Begriff "bankrott" kann nach den Einzelfallumständen demnach zulässig sein. Das Ergebnis der Autocomplete-Funktion ist erkennbar unbestimmt und enthält keine eigenständige Behauptung. Konkrete Bedeutung erlangt die Kombination erst nach weiteren Recherchen. Der Mann hatte daher keinen Anspruch auf Unterlassung der Suchwortvervollständigung mit "bankrott" bei namensbasierter Suche nach seinem Vor- und Zunamen. Die betroffenen Grundrechte des Manns traten hinter das Recht von Google und das Interesse aller Nutzer am freien Informationszugang zurück.

Hinweis: Wenn Google in Verbindung mit der eigenen Person unangenehme Dinge anzeigt, ist der Gang zum Rechtsanwalt vorprogrammiert. Doch auch, wenn dies erheblich geschäftsschädigend sein kann, gibt es eben nicht immer einen Anspruch.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 20.04.2023 - 16 U 10/22
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 07/2023)

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