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Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbäumen: Erscheinungsbild der Baumkrone gibt ausreichend Hinweise auf notwendige Zusatzkontrollen

Straßenbäume haben es nicht leicht - besonders hinsichtlich der klimatischen Verhältnisse müssen sie oft mehr aushalten, als sie können. Wenn einer von ihnen Ballast abwirft, kommt es naturgemäß meist zu Schäden. In diesem Fall litt glücklicherweise nur geparktes Blech. Dennoch musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) klären, ob dessen Halterin Anspruch auf Schadensersatz hat.

Die Klägerin hatte ihr Auto im August 2019 in einem Wohngebiet geparkt. Von einer Robinie auf dem Bürgersteig brach nachts ein großer Ast ab und stürzte auf das Fahrzeug - Totalschaden. Die beklagte Stadt hatte den Baum letztmals ein Jahr zuvor, also im August 2018, kontrolliert.

Das OLG hat der Klage nun stattgegeben, die Berufung der Stadt hatte keinen Erfolg. Die Klägerin kann nach der Entscheidung Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verlangen. Da die Stadt hier trotz sichtbarer Vitalitätsbeeinträchtigungen einer auf dem Bürgersteig stehenden Robinie keine gesonderte Untersuchung der Baumkrone vorgenommen hatte, haftet sie.

Grundsätzlich sei es ausreichend, bei einem stärker geschädigten Baum, der sich in der Reife- oder Altersphase befindet und an einem Standort mit berechtigterweise höheren Sicherheitserwartung aufgrund des Verkehrs steht, ein Kontrollintervall von einem Jahr festzulegen. Das gilt zumindest, soweit die Schädigungen so geartet sind, dass sie sich voraussichtlich nicht innerhalb eines Jahres auf die Verkehrssicherheit auswirken. Nach Angaben des vom Gericht bestellten Sachverständigen hatte die Stadt nicht ausreichend berücksichtigt, dass das äußere Erscheinungsbild der Baumkrone mit einer gesunden und vitalen Robinie nicht annähernd vergleichbar war. Zudem hätte an dem Baum auffällig viel Totholz beseitigt werden müssen. Schließlich waren auch wegen der Trockenheit 2018 zusätzliche Kontrollen des bereits beeinträchtigten Baums erforderlich gewesen. Diese besonderen Umstände waren Anlass, in kürzerem Abstand und unter Benutzung eines Hubsteigers oder Einsatz eines Baumkletterers den Kronenbereich gesondert zu kontrollieren.

Hinweis: Grundsätzlich genüge eine Gemeinde ihrer Verkehrssicherungspflicht, wenn sie Straßenbäume regelmäßig auf trockenes Laub, dürre Äste, Beschädigungen oder Frostrisse beobachtet und eine eingehende Untersuchung dort vornimmt, wo besondere Umstände wie das Alter des Baums, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung oder sein statischer Aufbau sie dem Einsichtigen angezeigt erscheinen lassen. Ob dies konkret eine zweimalige jährliche Kontrolle in belaubtem und unbelaubten Zustand erfordert oder aber eine einmalige jährliche Kontrolle ausreicht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 11.05.2023 - 1 U 310/20
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 07/2023)

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