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[Inhalt] Authentifizierungsmethode zu lasch: Keine Haftung des Kunden bei nicht autorisierten Apple-Pay-Zahlungen Onlinekunden sollten sich immer absichern, sobald sie digitale Finanztransaktionen tätigen. Dass sich aber auch die zuständigen Kreditinstitute nicht zurücklehnen und sämtliche Verantwortung auf ihre Kunden abwälzen können, zeigt dieser Fall. Hier musste sich das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) damit befassen, wann ein Kunde für nicht autorisierte Zahlungen mit einer digitalen Debitkarte haftet und welche Anforderungen ein Zahlungsdienstleister für eine starke Kundenauthentifizierung erfüllen muss. Ein Mann forderte von seiner Bank die Rückerstattung von rund 42.000 EUR, die zwischen dem 11. und 20.04.2022 ohne seine Zustimmung von seinem Konto abgebucht wurden. Die Bank widersprach, da der Mann angeblich die Zahlungen freigegeben habe. Das Landgericht gab dem Mann teilweise recht und sprach ihm die Erstattung zu, ohne jedoch die Zinsen zu berücksichtigen. Der Mann hatte die Zahlungen durch Apple Pay auf seinem Smartphone nicht selbst ausgelöst. Die Bank wollte dies so nicht akzeptieren und behauptete, ihr Kunde habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Push-TAN-Benachrichtigungen auf seinem Handy während eines Meetings übersehen habe. Das OLG entschied, dass der Mann eine Zahlung nicht deshalb autorisiert hatte, weil er die Push-TAN-App einmal geöffnet oder eine Freigabe zur Registrierung des Geräts erteilt hatte. Die Bank war als kontoführender Zahlungsdienstleister verpflichtet, sein Konto wieder auf den Stand vor den unautorisierten Zahlungen zu bringen. Ein Anspruch der Bank auf Schadensersatz gegen den Mann bestand deshalb nicht, weil sie keine starke Kundenauthentifizierung verlangt hatte. Da die Anforderungen an die sichere Freigabe von Zahlungen für zukünftige Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind, erlaubte das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof. Hinweis: Kunden haften nicht automatisch für Zahlungen, die sie nicht selbst ausgelöst haben. Banken müssen sichere Authentifizierungen verlangen. Wer unautorisierte Buchungen entdeckt, sollte diese sofort melden. Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2025 - 17 U 113/23
(aus: Ausgabe 06/2026)
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