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Werkstattrisiko: Erstattungspflicht erhöhter Ersatzwagenkosten durch lange Reparaturzeit

Wenn das eigene Fahrzeug zu Schaden kommt, der durch die Leistung einer Versicherung gedeckt ist, hat man in der Regel auch einen Anspruch auf ein Ersatzfahrzeug, bis das eigene wieder einsatzbereit ist. Doch wie lange darf das eigentlich dauern? Und ab wann darf die haftende Versicherung in Sachen Zeitverzögerung weitere Mietwagenkosten als die üblichen ablehnen? Fragen, die das Landgericht Lübeck (LG) beantworten konnte.

Die Klägerin hatte einen unverschuldeten Unfall erlitten und brachte ihr Fahrzeug daraufhin in eine Fachwerkstatt. Dort kam es zu einer erheblichen Reparaturverzögerung, die zum einen aus einer verspäteten Reparaturfreigabe der haftenden Versicherung und zum anderen aus einer Verzögerung der Ersatzteilbeschaffung resultierte. Dadurch benötigte die Geschädigte ihren Mietwagen erheblich länger als für die im Sachverständigengutachten festgesetzten Reparaturtage. Die Versicherung verweigerte daraufhin die Zahlung, da sie ihrer Ansicht nach die Reparaturfreigabe nicht verspätet abgegeben und es auch keinerlei Hinweise durch die Geschädigte gegeben habe. Die Verzögerungen in der Ersatzteilbeschaffung könne schließlich auch nicht zu Lasten des Schädigers gehen, da dieser darauf keinen Einfluss hätte. Zudem kann der Schädiger bzw. seine Haftpflichtversicherung bei der Werkstatt Regress nehmen. Die Geschädigte ließ die Sache hingegen nicht auf sich beruhen und klagte.

Das LG gab dieser Klage größtenteils statt, denn nach Ansicht des Gerichts fallen Verzögerungen, die in einer Werkstatt bei der Behebung eines Unfallschadens entstehen, dem Schädiger zur Last. Dieser trägt das sogenannte Werkstattrisiko, das nur dann nicht greift, wenn es dem Geschädigten erkennbar war, dass die Werkstatt ungeeignet sei. Was den Anspruch für die Wartezeit auf die Reparaturfreigabe anging, musste das LG der Ansicht des Versicherers hingegen zustimmen. Ein Ersatzanspruch hätte vorausgesetzt, dass ein rechtzeitiger Hinweis an den beklagten Versicherer erfolgt wäre - und eben dieser war unterblieben. Insgesamt wurden daher die Mietwagenkosten für 22 Tage zugesprochen.

Hinweis: Wichtig zu wissen: In Fällen, in denen Geschädigte die Reparaturkosten nicht auf eigene Kosten vorfinanzieren können, muss die Versicherung hierauf ausdrücklich hingewiesen werden, sobald weitere Kosten für sie entstehen könnten.


Quelle: LG Lübeck, Urt. v. 12.02.2026 - 14 S 20/25
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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