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Erweiterte Haftung : Reiseveranstalter muss für etwaige Fehler örtlicher Ausflugsagenturen einstehen

Wer haftet für Schäden bei Ausflügen während einer Pauschalreise: der Reiseveranstalter oder der nur selten haftbar zu machende Anbieter vor Ort?

Bei einer Reiseveranstalterin wurde eine Pauschalreise nach Bulgarien gebucht. Am Urlaubsort erhielten die Reisenden dann von der Reiseveranstalterin eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter ihrem Logo und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen - u.a. eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour" - angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass die Reiseveranstalterin lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere. Gebucht werden konnten die Reisen beim Reiseleiter der Reiseveranstalterin. Die Reisenden buchten auf diese Weise eine Geländewagentour, bei der es zu einem Unfall kam. Die betroffenen Reisenden verlangten daher von der Reiseveranstalterin Schmerzensgeld.

Für die Frage, ob ein Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) auf den Gesamteindruck an. Laut BGH deutete hier vieles auf die Reiseveranstalterin als Vertragspartnerin hin, so dass diese auch für etwaige Fehler der örtlichen Ausflugsagenturen einstehen muss.

Hinweis: Ein interessantes Urteil, das die Haftung von Reiseveranstaltern erheblich erweitert.


Quelle: BGH, Urt. v. 12.01.2016 - X ZR 4/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 02/2016)

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