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Vorige Einwilligung nötig: Auch die Bitte um eine positive Kundenbewertung bei Rechnungszusendung per E-Mail ist rechtswidrig

Dass Gewerbetreibende immer darauf achten müssen, dass Kunden in Werbung per E-Mail zustimmen müssen, zeigt dieser Fall des Bundesgerichtshofs (BGH) deutlich.

Ein Mann hatte bei Amazon ein Ultraschallgerät gekauft. Später erhielt er vom Unternehmen eine E-Mail mit dem Hinweis, dass die Rechnung der E-Mail anhängt sei. Ebenso wurde er gebeten, im Fall der Zufriedenheit eine Fünf-Sterne-Beurteilung abzugeben. Der Mann sah das aber als eine unerlaubte Zusendung von Werbung an und fühlte sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Er forderte die künftige Unterlassung - und das zu Recht.

Die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Werbung ohne Einwilligung des Empfängers stellt grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Nach Art. 13 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie ist die Verwendung von elektronischer Post für die Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung zulässig. Und das gilt laut BGH eben auch für eine Kundenzufriedenheitsbefragung.

Hinweis: E-Mails dürfen Verbraucher fast ausschließlich nur noch erhalten, wenn sie dazu zuvor eingewilligt haben. Selbst eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail fällt unter den Begriff der Werbung und kann verboten sein.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.07.2018 - VI ZR 225/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 11/2018)

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