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Spirituell statt fortbildend: Eine Pilgerreise ist auch für eine Religionslehrerin kein Grund für Sonderurlaub

Eltern schulpflichtiger Kinder wissen, wie schwer es ist, mit ihnen auch nur einen Tag länger im Urlaub bleiben zu dürfen, als die Ferien es erlauben. Dass dies auch für Lehrkräfte und Schulleiterinnen schwer ist und wie besonders ein Grund für einen solchen Sonderurlaub im öffentlichen Dienst auszusehen hat, zeigt der folgende Fall des Verwaltungsgerichts Osnabrück (VerwG).

Eine Beamtin des Landes Niedersachsen war Leiterin einer Grundschule und verlangte die Bewilligung von Sonderurlaub, um an einer fünftägigen Pilgerschnupperreise nach Norwegen teilzunehmen. Der Antrag wurde jedoch abgelehnt. Zum einen sah der Arbeitgeber dienstliche Gründe, die dem Urlaub entgegenstanden. Zum anderen hatte die Schulleiterin keine ständige Vertretung in der Schule und zudem eine Unterrichtungsverpflichtung. Dennoch bestand die Frau mit der Lehrberechtigung für das Fach Evangelische Religion auf ihren Sonderurlaubsanspruch und klagte daraufhin im einstweiligen Verfügungsverfahren -  jedoch vergeblich.

Die Lehrerin hatte keinen Anspruch auf Sonderurlaub, da kein wichtiger Grund für dessen Gewährung vorlag. Das VerwG war der Auffassung, dass an die Annahme eines wichtigen Grunds hohe Anforderungen zu stellen sind. Sonderurlaub wird im öffentlichen Dienst grundsätzlich nur dann gewährt, wenn die Teilnahme der Fortbildungsveranstaltung für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist. Das war hier jedoch nicht erkennbar. Außerdem standen dienstliche Gründe dem Antrag entgegen.

Hinweis: Eine evangelische Religionslehrerin hat also keinen Anspruch auf Teilnahme an einer Pilgerreise. Dieses Urteil ist zwar für eine Lehrerin ergangen, es zeigt jedoch, wann beantragter Sonderurlaub abgelehnt werden darf.


Quelle: VerwG Osnabrück, Urt. v. 28.08.2018 - 3 B 51/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 02/2019)

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