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Verlängerung der Elternzeit: Die Zustimmung des Arbeitgebers ist bis zum dritten Lebensjahr des Kindes nicht erforderlich

Was geschieht, wenn der Arbeitgeber die Verlängerung der Elternzeit ablehnt, und ob dieser das überhaupt darf, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg (LAG) anhand des folgenden Falls entschieden.

Hier beantragte ein Vater zunächst für die ersten beiden Lebensjahre seines Kindes Elternzeit. Schließlich wollte er die Elternzeit um ein weiteres Jahr verlängern, was seine Arbeitgeberin jedoch ablehnte. Daher klagte der Mann vor dem LAG - und das erfolgreich.

Laut Gericht können Eltern eine bereits für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes in Anspruch genommene Elternzeit bis zu dessen drittem Lebensjahr verlängern - und das auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers. Aus dem entscheidenden § 16 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz ergibt sich nämlich nicht, dass innerhalb der ersten drei Lebensjahre eines Kindes lediglich die erstmalige Inanspruchnahme von Elternzeit zustimmungsfrei sein soll.

Hinweis: Eltern können demnach bereits in Anspruch genommene Elternzeit für die ersten beiden Lebensjahre des Kindes auch ohne Zustimmung ihres Arbeitgebers bis zum dritten Lebensjahr des Kindes verlängern. Gut zu wissen, sowohl für Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeber.


Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.09.2018 - 21 Sa 390/18
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)

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