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Fassade ist Gemeinschaftseigentum: Der Einbau einer Klimaanlage ist nur mit Genehmigung der Wohnungseigentümergemeinschaft möglich

Wohnungseigentümer müssen sich an die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes halten. Denn dass Verstöße teuer werden können, beweist das folgende Urteil des Amtsgerichts München (AG).

Ein Paar hatte eine Eigentumswohnung gekauft. In der Gemeinschaftsordnung jener Wohnungseigentumsanlage war festgelegt, dass bauliche Veränderungen nicht einseitig vorgenommen werden dürfen. Das Paar entschied sich dann, auch wegen ihres Kleinkinds, das unter der Hitze in den Sommermonaten litt, eine feste Klimaanlage zu installieren. Die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) fragten sie dabei jedoch nicht um vorherige Erlaubnis. Die Klimaanlage wurde schließlich auf der Terrassenfläche aufgestellt und die Leitungen durch die Fenster nach innen verlegt. Die übrigen Mitglieder der WEG verlangten daraufhin jedoch den Abbau der Klimaanlage. Sie meinten, dass die Anlage das optische Erscheinungsbild stören und erhebliche Lärmbelästigungen verursachen würde. Schließlich musste das Gericht entscheiden.

Die Richter des AG stimmten zu, dass die Klimaanlage wieder abgebaut werden muss. Eine erhebliche Beeinträchtigung der WEG lag allein schon darin, dass zur Leitungsführung des Klimageräts die Fenster, die im Gemeinschaftseigentum standen, durchbohrt wurden.

Hinweis: Baut also ein Wohnungseigentümer eine Klimaaußenanlage auf seiner Terrasse auf, wobei die Fassade bis zum Wohnungsinneren durchbohrt werden muss, ist das nur mit Genehmigung der WEG möglich.


Quelle: AG München, Urt. v. 26.03.2019 - 484 C 17510/18 WEG
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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