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Berührungsloser Unfall: Auch nach Panikreaktion des Entgegenkommenden haftet der Überholende einer Kolonne voll

Wer sich im Straßenverkehr bewegt, sollte seine Handlungen stets davon abhängig machen, welche Reaktionen anderer Verkehrsteilnehmer und welche Folgen sie im Allgemeinen auslösen können. Das gilt natürlich auch beim Überholvorgang, der für so manche Autofahrer Alltag ist. Sich im Streitfall auf die eigenen Fähigkeiten zu berufen und diese den anderen Verkehrsteilnehmern abzusprechen, führt hier äußerst selten zum Erfolg.

Eine Frau, die in diesem Fall als Geschädigte auftritt, befuhr außerhalb geschlossener Ortschaften eine Bundesstraße. In Gegenrichtung fuhr ein Autofahrer, der mehrere vor ihm fahrende Fahrzeuge überholen wollte. Als sie das entgegenkommende Fahrzeug auf ihrer Fahrbahn erkannte, wich die Klägerin auf eine rechts neben der Fahrbahn liegende Busspur aus, geriet dabei auf den Grünstreifen und verlor die Kontrolle über ihr Fahrzeug. Ihr Wagen drehte sich, schleuderte auf das auf der Gegenfahrbahn befindlichen Auto eines Zeugen und prallte schließlich gegen das Fahrzeug des Überholenden.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet der Überholende zu 100 %. Denn es sah die Tatsache als erwiesen an, dass der Überholvorgang für den späteren Unfall ursächlich war. Es war für den Fall auch nicht ausschlaggebend, dass das Ausweichmanöver eine Panikreaktion war, deren Unterbleiben womöglich nicht zu einer Kollision mit dem Überholer geführt hätte. Es war der Mann, der sich hier grob verkehrswidrig verhalten hat - er hat trotz Gegenverkehrs eine Kolonne mit mehreren Fahrzeugen überholt. Wer eine Fahrzeugkolonne überholen will, muss stets die Gewissheit haben, dass er sich vor der Annäherung des Gegenverkehrs vor das vorderste Fahrzeug setzen oder aber gefahrlos in eine ausreichende Lücke einfahren kann, ohne andere zu behindern. Und dies war hier nicht gegeben, denn ein Zeuge bekundete, dass er dicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeug auffahren musste, um für den Beklagten eine Lücke zu schaffen.

Hinweis: Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer überschauen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Darüber hinaus muss derjenige, der eine ganze Fahrzeugkolonne überholen will, die Gewissheit haben, dass die Gegebenheiten einen sicheren Abschluss oder einen Abbruch des Manövers ohne Behinderung anderer ermöglichen.


Quelle: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 24.03.2017 - 7 U 73/16
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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