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Nicht notwendiger Bestandteil: Beschluss ist wegen fehlender Unterlagen nicht anfechtbar

Vor der Genehmigung der Jahresabrechnung sollten Wohnungseigentümer schon wissen, was sie denn beschließen.

Der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft lud zur jährlichen Eigentümerversammlung ein. Dabei kündigte er die Erstellung und Vorlage einer Übersicht über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen sowie die den Abrechnungszeitraum betreffenden Hausgeldrückstände an. Obwohl zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung die Informationen dann jedoch nicht oder nur fehlerhaft vorlagen, beschlossen die Eigentümer die Jahresabschlüsse sowie den Wirtschaftsplan für das nächste Jahr. Dagegen erhob ein Eigentümer Klage - jedoch erfolglos.

Die in der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse über die Genehmigung der Jahresabrechnungen waren nicht wegen der fehlenden Unterlagen für ungültig zu erklären. Die Daten über die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und der Ausweis der Rückstände sind regelmäßig nicht notwendiger Bestandteil der Jahresrechnung. Es handelte sich vielmehr um eine freiwillige Leistung des Verwalters. Selbst der Umstand, dass der Verwalter die Übersicht angekündigt hatte, war für die Anfechtbarkeit der Beschlüsse irrelevant.

Hinweis: Der Beschluss über die Genehmigung der ist also nicht anfechtbar, weil der Verwalter die Abrechnungsergebnisse aller Wohnungen und die Hausgeldrückstände nicht vorlegt.


Quelle: BGH, Urt. v. 27.10.2017 - V ZR 189/16
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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