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Impfung im Betrieb: Arbeitgeber müssen sich die Folgen mangelnder Aufklärung nicht zurechnen lassen

Ob der Arbeitgeber haftet, wenn der Betriebsarzt eine Angestellte bei einer Impfung verletzt, musste das Bundesarbeitsgericht entscheiden.

Die Verwaltung eines Herzzentrums bot ihrer Arbeitnehmerin die Teilnahme an einer Grippeschutzimpfung durch eine freiberufliche Betriebsärztin an. Die Kosten wollte die Arbeitgeberin übernehmen. Bei der darauffolgenden Impfung durch die Betriebsärztin in den Betriebsräumen der Arbeitgeberin wurde die Angestellte jedoch erheblich verletzt und wollte sich nun die Schäden von der Arbeitgeberin ersetzen lassen. Eines ihrer Argumente war, von der Ärztin nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden zu sein.

Die Arbeitgeberin hatte allerdings keine Pflichtverletzung begangen. Die Richter meinten, dass zwischen Arbeitnehmerin und Arbeitgeberin kein Behandlungsvertrag zustande gekommen war. Insoweit bestand für die Arbeitgeberin auch keine Aufklärungsverpflichtung. Etwaige Pflichtverletzungen der Ärztin musste sie sich nicht zurechnen lassen.

Hinweis: Der Arbeitgeber haftet also nicht für Schäden durch eine vom Betriebsarzt durchgeführte Impfung - ein gutes und wichtiges Urteil zum Schutz von Arbeitgebern. Wäre das Urteil anders ausgefallen, würde wohl kein Arbeitgeber mehr die Kosten für eine Impfung übernehmen.


Quelle: BAG, Urt. v. 21.12.2017 - 8 AZR 853/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)

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