Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Überhöhte Stromrechnungen: Wer einen offensichtlichen Fehler aufzeigt, muss nicht auf einen Rückforderungsprozess warten

Wenn der Stromversorger eine Rechnung präsentiert, die so hoch ist, dass sie unmöglich stimmen kann, was gilt dann eigentlich?

Für einen einjährigen Abrechnungszeitraum berechnete das Versorgungsunternehmen einem Ehepaar ca. 10.000 EUR aufgrund eines abgelesenen Verbrauchs von über 32.000 kWh. Das Ehepaar war mit den Angaben des Grundversorgers natürlich nicht einverstanden - schließlich landete die Angelegenheit vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Der BGH urteilte, dass ein Kunde in der Grundversorgung im Regelfall mit seinen Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abrechnung im Zahlungsprozess ausgeschlossen ist. Der entsprechende Paragraph soll nämlich die Versorgungssicherheit schützen. Dadurch wird der Kunde aber nicht rechtlos gestellt. Denn die Darlegungs- und Beweislast des Versorgers für die Richtigkeit der Abrechnung ändert diese Regelung nicht. Vielmehr wird die Beweisaufnahme in diesen Fällen nur auf den Rückforderungsprozess des Kunden verlagert. Hier lag der Fall jedoch noch etwas anders: Wenn ein Kunde bereits die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers aufzeigen kann, kann er mit seinem Einwand nicht auf einen späteren Rückforderungsprozess verwiesen werden. Vielmehr ist sein Einwand, die berechnete Strommenge nicht bezogen zu haben, schon im Rahmen der Zahlungsklage des Versorgers zu prüfen.

Hinweis: Der Endkunde ist also auch in diesem Fall geschützt. Er hat nämlich ein Zahlungsverweigerungsrecht gegenüber dem Grundversorger bei Berechnung eines ungewöhnlich hohen Stromverbrauchs.


Quelle: BGH, Urt. v. 07.02.2018 - VIII ZR 148/17
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 04/2018)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]