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Auskunftsanspruch der Miterben: Übersendung der Kontoauszüge reicht für eine ordnungsgemäße Rechenschaftslegung nicht aus

Bei der Aufteilung eines Nachlasses kommt es häufig zu Streitigkeiten, da die Beteiligten einander misstrauen und sich teilweise gegenseitig beschuldigen, Vermögenswerte beiseitezuschaffen.

Eine Frau erteilte noch zu Lebzeiten einem ihrer Erben eine General- und Kontovollmacht. Dieser verkaufte ihr Wohnhaus, als sie in ein Pflegeheim zog, und überwies das Geld auf ihr Konto. Nach ihrem Tod war jedoch nur noch ein kleinerer Teil des Verkaufserlöses vorhanden, so dass die anderen Erben Auskunft darüber verlangten, was mit dem Geld geschehen war. Der bevollmächtigte Erbe übersandte daraufhin die Kontoauszüge an die anderen Erben. Dies reichte denen jedoch nicht aus; sie verlangten ein Bestandsverzeichnis.

Das Gericht gab ihnen recht. Es führte aus, dass die Erblasserin selbst einen Auskunftsanspruch aufgrund der Vollmacht hatte, der auf die Erben übergegangen war. Dieser Anspruch umfasst auch die Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und die Rechenschaftslegung. Soweit dem Erben die Unterlagen nicht mehr vorlagen, da er sie an die anderen Erben übersandt hatte, war er verpflichtet, sie von den kontoführenden Banken zu beschaffen und darauf gestützt das Bestandsverzeichnis zu erstellen.

Hinweis: Ein Bestandsverzeichnis ist die übersichtliche Darstellung der Aktiv- und Passivposten zu einem bestimmten Zeitpunkt. Die Rechenschaftslegung wiederum ist eine übersichtliche, in sich verständliche Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben. Sie muss nicht nur den Zustand zum Stichtag, sondern die Entwicklung zu ihm aufzeigen. Die Angaben müssen so detailliert und verständlich sein, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen. Es empfiehlt sich daher in solchen Fällen, alle Vorgänge genau zu dokumentieren, um später entsprechende Belege vorweisen zu können.


Quelle: OLG München, Urt. v. 06.12.2017 - 7 U 1519/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 05/2018)

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