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Staatliche Neutralität: Berlin erteilt Kopftüchern im öffentlichen Schuldienst eine klare Absage

Deutlich hat das Arbeitsgericht Berlin eine Klage einer abgelehnten Lehrerin abgewiesen.

In Berlin existiert ein Neutralitätsgesetz. Danach dürfen religiöse oder weltanschauliche Symbole in öffentlichen Schulen - mit Ausnahme von beruflichen Schulen - von Lehrkräften nicht getragen werden dürfen. Trotzdem wollte eine Lehrerin eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erhalten. Sie war nämlich als Lehrerin deshalb nicht eingestellt worden, da sie ein muslimisches Kopftuch trug. Die Klage war allerdings vergeblich.

Die Richter hielten das Gesetz für verfassungsgemäß, denn die staatliche Neutralität der öffentlichen Schulen ist im Hinblick auf die Vielzahl von religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen in der Bevölkerung von besonderer Bedeutung. Zudem muss auch berücksichtigt werden, dass den Lehrkräften eine besondere Vorbildfunktion zukommt. Die Einschränkung der Religionsfreiheit war hier daher gerechtfertigt. Zudem hätte die Lehrerin auch an einer beruflichen Schule arbeiten können. Dort gilt das Neutralitätsgesetz nämlich nicht.

Hinweis: In Berlin ist also das Tragen von Kopftüchern an öffentlichen Schulen mit Ausnahme von Berufsschulen nicht erlaubt. Das Urteil wird entsprechend auch in anderen Bundesländern gelten.


Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 24.05.2018 - 58 Ca 7193/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 09/2018)

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