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Anweisungsfreie Arbeitsgestaltung: Selbständige Tagesmutter erhält vom Landkreis keinen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Eine berufliche Selbständigkeit verspricht einerseits einen größere Form der Selbstverwirklichung - aber Vorsicht: Die andere Seite von Freiberuflichkeit oder Unternehmertum bilden die selbst und ständig zu tragenden wirtschaftlichen Risiken, die viele Arbeitnehmer nicht ganz zu Unrecht scheuen. Das bekam im folgenden Fall auch eine Tagesmutter zu spüren, die sich irrtümlicherweise auf Arbeitnehmerrechte verließ.

Die selbständige Frau war als freiberufliche Tagespflegemutter in einer Kindertagespflegeeinrichtung tätig, in der sie die Betreuungszeiten jeweils mit den Eltern persönlich absprach. Für die Betreuung zahlte der zuständige Landkreis 3,90 EUR pro Kind und Betreuungsstunde - ein Betrag, der pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt wurde. Als die Frau ein Kind erwartete, erwartete und verlangte sie vom Landkreis für den Zeitraum der Mutterschutzfristen Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld - so, als wäre sie eine Arbeitnehmerin.

Doch man ahnt es: Das Geld erhielt sie auch nach Anrufung des Gerichts nicht. Denn die Frau war als Tagespflegeperson keine klassische Arbeitnehmerin des Landkreises - sie verrichtete für diesen keine Tätigkeiten nach dessen Weisung. Und dies wäre auch nach EU-Recht eine Bedingung für etwaige Ansprüche bei einem arbeitgeberähnlichen Verhältnis.

Hinweis: Wird eine selbständige Tagesmutter schwanger, hat sie also keinen Anspruch auf einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Das sollte vor der Entscheidung, sich beruflich auf eigene Füße zu stellen, bedacht werden.


Quelle: BAG, Urt. v. 23.05.2018 - 5 AZR 263/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 10/2018)

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