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Grenzen des Ehevertrags: Betreuungsunterhalt kann ehevertraglich zumeist nicht auf das Existenzminimum beschränkt werden

Eheverträge wirksam abzuschließen, ist eine heikle Aufgabe - vor allem, wenn es um Unterhaltsvereinbarungen geht. Immer wieder sind solche Verträge von der Rechtsprechung zu überprüfen. Ebenso regelmäßig werden sie "gekippt" - wie im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Celle (OLG).

Der bei Eheschließung 31 Jahre alte Mann und die zu diesem Zeitpunkt 24 Jahre alte Frau schlossen kurz vor der Heirat einen Ehevertrag. Dabei vereinbarten sie unter anderem, dass im Fall von Trennung und Scheidung nur dann ein Anspruch auf Ehegattenunterhalt bestünde, wenn ein Fall der Not vorliege. Ein solcher Fall sei dann gegeben, wenn einem Ehegatten nicht einmal das Existenzminimum laut Düsseldorfer Tabelle (Selbstbehalt) zur Verfügung stünde. Geschuldet sei dann als Unterhalt dieser Selbstbehalt abzüglich des eigenen Einkommens. Nach der Eheschließung im Juli 2001 kamen 2004 und 2006 zwei Kinder zur Welt, 2016 erfolgte dann die Trennung und 2017 stellte der Mann den Scheidungsantrag. Die Frage war nun: Kann die Frau wegen der Betreuung der Kinder Unterhalt verlangen?

Das OLG bejahte die Frage. Zwar können Ehegatten die Folgen von Trennung und Scheidung vertraglich regeln, das aber nur beschränkt. Gerade beim Unterhalt hat die Rechtsprechung hier nämlich Grenzen gesetzt. Und eine dieser Grenzen betrifft die Vereinbarung zum Unterhalt, die den betreuenden Elternteil nicht ohne weiteres auf ein Sozialhilfeniveau zurückwerfen darf. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ehegatten bei Vertragsabschluss einen Kinderwunsch hatten, jedenfalls dann nicht, wenn sie zu dieser Zeit in einem Alter sind, in dem sie Kinder bekommen können. Nur in Ausnahmefällen kann eine solche Unterhaltsvereinbarung wirksam sein, und zwar wenn der Unterhaltsverzicht anderweitig hinreichend kompensiert wird (z.B. durch eine großzügigere Regelung zum Zugewinnausgleich). Das war hier aber nicht der Fall.

Hinweis: Unterhaltsvereinbarungen wirksam abzuschließen ist eine komplexe Aufgabe. Dazu sollte in jedem Fall fachmännischer Rat eingeholt werden.
 
 


Quelle: OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2018 - 17 UF 28/18
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2018)

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