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Das verschwundene Original: Auch die Kopie eines Testaments kann als Nachweis ausreichen

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten darüber, ob der Erblasser ein Testament verfasst hat und wenn ja, mit welchem Inhalt. Ist das Testament nicht mehr auffindbar, kann der Nachweis des Willens des Erblassers schwierig sein. So auch im folgenden Fall des Berliner Kammergerichts (KG).

Nach dem Tod eines Mannes beantragten seine zwei Söhne einen Erbschein, der sie als hälftige Erben aufgrund der gesetzlichen Erbfolge auswies. Ihre Stiefschwester legte jedoch die Kopie eines handschriftlichen Testaments vor, in dem Erblasser sie zur Alleinerbin eingesetzt hatte. Das Originaltestament war nicht mehr auffindbar.

Das KG entschied, dass in diesem Fall die Kopie ausreichend ist und somit die Stieftochter zur Alleinerbin wurde. Die Wirksamkeit einer letztwilligen Verfügung wird nicht dadurch berührt, dass die Testamentsurkunde ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden, verlorengegangen oder sonst nicht auffindbar ist. Errichtung und Inhalt eines Testaments können in diesen Fällen mit Hilfe anderer Beweismittel dargetan werden, wobei an den Nachweis strenge Anforderungen zu stellen sind. Da die Sachverständigenbegutachtung der Kopie ergeben hatte, dass der Erblasser das Originaltestament mit großer Wahrscheinlichkeit selbst verfasst hatte, war der Beweis hier für das Gericht erbracht. Es wies auch darauf hin, dass die Söhne hätten beweisen müssen, dass das Testament deshalb verschwunden war, weil der Erblasser es vernichtet hatte, um es zu widerrufen - und das ist ihnen nicht gelungen.

Hinweis: Bei handschriftlichen Testamenten besteht immer die Gefahr, dass diese verlorengehen oder durch Unberechtigte vernichtet werden. Daher ist es (zumindest bei werthaltigen Nachlässen) empfehlenswert, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben. Für den Nachweis einer Erbschaft ist grundsätzlich das Originaltestament vorzulegen. Andernfalls muss der Berechtigte nicht nur beweisen, dass der Erblasser ein formgültiges, rechtswirksames Testament mit dem von ihm behaupteten Inhalt errichtet hat - er ist auch dafür beweispflichtig, dass es sich nicht um einen bloßen Entwurf gehandelt hat. Dies kann in der Praxis sehr schwierig sein.


Quelle: KG, Beschl. v. 03.08.2018 - 6 W 52/18
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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