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Notarielles Nachlassverzeichnis: Klage auf Vorlage von privatschriftlichem Nachlassverzeichnis hemmt die Verjährung

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten ist eine wichtige Grundlage für die Geltendmachung seines Anspruchs, da er nur so den Wert des Nachlasses und damit seinen Anteil erfahren kann. Er kann dabei sowohl ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangen, als auch ein (mit Kosten verbundenes) notarielles Nachlassverzeichnis, wenn Zweifel an der Richtigkeit der privatschriftlichen Version bestehen. Da die Erben diese Auskünfte jedoch häufig als Zumutung empfinden, gibt es darüber häufig Streitigkeiten, so auch im folgenden Fall, den der Bundesgerichtshof (BGH) zu behandeln hatte.

Eine Frau stritt mit den Geschwistern ihres verstorbenen Vaters um das Erbe der Großmutter. Nachdem sie ein Vermächtnis ausgeschlagen hatte, forderte sie den Pflichtteil und in diesem Zusammenhang Auskunft durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses. Auf der Grundlage dieser Auskunft forderte sie dann ihren Pflichtteil, was die Schwester des verstorbenen Mannes jedoch ablehnte. Daraufhin erhob die Frau Klage und verlangte zunächst ein privatschriftliches, in einem späteren Antrag dann ein notarielles Nachlassverzeichnis. Die Klage war rechtzeitig vor Ende der Verjährungsfrist erhoben worden, der Antrag auf das notarielle Nachlassverzeichnis jedoch erst danach.

Der BGH entschied, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses hemmt. Die Auskunftsansprüche entspringen nach Auffassung des Gerichts dem gleichen Lebenssachverhalt - sie dienen dem gleichen Endziel und sind materiellrechtlich wesensgleich.

Hinweis: Der Pflichtteilsanspruch und der dazugehörige Auskunftsanspruch sind sofort mit dem Tod des Erblassers fällig, sie können also ab dem Todesfall von den Erben verlangt werden. Sie verjähren in drei Jahren, wobei die Frist mit dem Schluss des Kalenderjahres beginnt, in dem der Pflichtteilsanspruch entstanden ist und der Pflichtteilsberechtigte von den Anspruch begründenden Umständen und von der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat. Verstirbt also jemand im Juli 2018, endet die Verjährungsfrist am 31.12.2021. Die Verjährung läuft jedoch nicht weiter - sie wird also gehemmt, wenn rechtzeitig Klage erhoben wird.


Quelle: BGH, Urt. v. 13.10.2018 - IV ZR 313/17
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 01/2019)

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