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Widerruf oder Ergänzung: Das zuletzt erstellte Testament kann vorige Versionen ergänzen oder gar ersetzen

Liegen nach dem Tod eines Erblassers mehrere Testamente vor, stellt sich immer wieder die Frage, in welchem Verhältnis diese Versionen zueinander stehen. Auch im folgenden Fall musste das Oberlandesgericht Bamberg (OLG) ermitteln, was genau die eigentliche Intention des Erblassers war.

Ein Mann hatte in seinem notariellen Testament seine drei Enkelinnen als Erbinnen eingesetzt. Später heiratete er erneut und verfasste ein handschriftliches Testament, in dem er verfügte, dass nach seinem Tod seine Ehefrau "aus meinem Besitz nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will". Die Enkelinnen und die Ehefrau stritten nach seinem Ableben folglich darüber, ob die Ehefrau ebenso zur Erbin geworden war oder nur zur Vermächtnisnehmerin.

Das OLG entschied, dass das spätere handschriftliche Testament nicht als Widerruf des notariellen Testaments, sondern als testamentarisches Vermächtnis zugunsten der Ehefrau anzusehen war. Nach Ansicht der Richter ergab sich aus dem Wortlaut nicht, dass der Mann die Übertragung des gesamten Vermögens oder wenigstens eines substantiellen Teils des Vermögens gewollt hatte. Vielmehr sollte der Ehefrau nur die Berechtigung eingeräumt werden, einzelne Gegenstände aus seinem Vermögen zu wählen - was einem Vermächtnis gleichkommt.

Hinweis: Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass durch die Errichtung eines neuen Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben wird, sofern das spätere Testament mit dem früheren im Widerspruch steht. Um Unklarheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich jedoch, den Widerruf und das Ausmaß dieses Widerrufs in einem späteren Testament ausdrücklich zu erklären oder frühere Testamente zu vernichten.


Quelle: OLG Bamberg, Beschl. v. 06.05.2019 - 3 W 16/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 06/2019)

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