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Identifikationspflicht laut Geldwäschegesetz: Eine notarielle Beglaubigung des Personalausweises lässt keine geeignete Identitätsprüfung zu

Das Geldwäschegesetz (GwG) soll verhindern, dass illegal erworbene Vermögenswerte in den Finanzkreislauf eingeschleust werden. Zu diesem Zweck sieht das Gesetz unter anderem Kontroll- und Meldepflichten sowie eine Verpflichtung zur Identifikation der handelnden Personen vor. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste letztinstanzlich klären, inwieweit sich auch bestellte Nachlasspfleger einer solchen Identitätsprüfung zu unterziehen haben.

Hier hatte der betreffende Nachlasspfleger gegenüber einer beteiligten Bank eine notariell beglaubigte Ablichtung seines Personalausweises zum Zweck der Identitätsprüfung übersendet und die Auszahlung eines Geldbetrags verlangt. Die Bank lehnte diese jedoch unter Hinweis auf das GwG ab, da die Übersendung einer notariellen Beglaubigung des Personalausweises keine geeignete Identitätsprüfung zulasse. Der Nachlasspfleger verklagte daraufhin das Geldinstitut. Nachdem das Amtsgericht der Klage zunächst stattgegeben hat, hob das Landgericht die Entscheidung auf. Dies fand auch die Zustimmung des BGH.

Zunächst stellte der Senat klar, dass allein der Umstand, dass der Nachlasspfleger durch das Gericht bestellt wird, nicht dazu führe, dass eine Legitimation nicht mehr erforderlich sei. Entschieden hat der BGH darüber hinaus auch, dass die Übersendung der notariellen Urkunde nicht ausreiche, da das Gesetz vorsehe, dass die Überprüfung der Identität des vor Ort vorgelegten Dokuments zu erfolgen habe. Gemeint sei damit das (Ausweis-)Dokument im Original. Im konkreten Fall konnte der Nachlasspfleger daher (noch) keine Auszahlung verlangen.

Hinweis: Auch für Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer bestehen Kontroll- und Meldepflichten nach dem GwG.


Quelle: BGH, Urt. v. 20.04.2021 - XI ZR 511/19
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 07/2021)

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