Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Kein berechtigtes Interesse: BGH bestätigt vermieterseitige Kündigung und Räumungsklage nach gewinnbringender Untervermietung Dass nicht nur zwischen Mietern und Vermietern mit harten Bandagen gekämpft wird, wenn es um Mietraum geht, zeigt dieser Fall. Hier musste sich der Bundesgerichtshof (BGH) in Zeiten von Mietpreisbremse und Milieuschutz mit der Frage beschäftigen, ob ein Mieter seine Wohnung auch dann untervermieten darf, wenn er dabei mehr Einnahmen erzielt, als für die eigenen Wohnkosten nötig sind. Ein Mieter bewohnte in Berlin seit 2009 eine Zweizimmerwohnung und zahlte dafür eine Kaltmiete von 460 EUR. Wegen eines Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung ab 2020 an zwei Untermieter. Nur tat er das zum einen ohne Erlaubnis des Vermieters und zum anderen für satte 962 EUR monatlich zuzüglich Betriebskosten. Die Vermieterin mahnte ihn ab und kündigte schließlich das Mietverhältnis fristgerecht. Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab, das Berufungsgericht gab der Vermieterin hingegen recht. Der BGH wies nun die Revision des Mieters zurück und erklärte die Räumung damit endgültig für rechtmäßig. Das Gericht stellte fest, dass der Mieter seine Pflichten schuldhaft verletzt hatte, weil er die Wohnung ohne Zustimmung der Vermieterin gewinnbringend untervermietet hatte. Nach § 553 Bürgerliches Gesetzbuch kann ein Mieter zwar ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung geltend machen - dieses Interesse umfasst jedoch nicht die Erzielung von Gewinn über die eigenen Wohnkosten hinaus. Die Vorschrift soll lediglich sicherstellen, dass Mieter bei wesentlichen Änderungen ihrer Lebensumstände die Wohnung behalten, und nicht, dass sie mit der Wohnung zusätzlich Geld verdienen können. Die Entscheidung berücksichtige zudem den Schutz der Untermieter vor überhöhter Miete. Im konkreten Fall war das Interesse des Mieters an der Untervermietung daher nicht berechtigt, weil er durch die Vermietung einen Gewinn erzielte, der über die Deckung seiner eigenen Kosten hinausging. Hinweis: Eine Untervermietung ist nur erlaubt, wenn ein berechtigtes Interesse besteht - etwa zur Deckung eigener Wohnkosten. Gewinnbringende Vermietung ohne Erlaubnis ist unzulässig. Vermieter können in solchen Fällen die Räumung verlangen. Quelle: BGH, Urt. v. 28.01.2026 - VIII ZR 228/23
(aus: Ausgabe 05/2026)
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