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Künstliche Befruchtung: Über Halbgeschwister gibt es nur in konkret begründeten Einzelfällen Auskunft

Die Insemination - die Samenspende - gehört längst zu unserer Lebenswirklichkeit und bietet vielen die Möglichkeit, Eltern zu werden, denen dies sonst verwehrt bliebe. Doch wo Licht ist, ist auch Schatten: Per Samenspende gezeugte Kinder können meist nicht überblicken, wie viele Halbgeschwister sie haben. Ob sie im Einzelfall einen Auskunftsanspruch gegenüber dem behandelnden Arzt erwirken können, musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) entscheiden.

Ein Arzt hatte sowohl an der Uniklinik Gießen als auch in seiner Praxis bis zum Jahr 2013 medizinisch assistierte heterologe Inseminationen vorgenommen. Dabei hat er zumindest auch Samen eines Spenders verwendet, der somit zum biologischen Vater einer mittlerweile erwachsenen Frau wurde. Eben diese Frau verlangte von dem Arzt nun Auskunft, wie oft die Samenspenden ihres biologischen Vaters zu den Inseminationen verwendet worden sind, wie viele Kinder geboren wurden und wie viele Kinder mit dem Samen gezeugt werden sollten. Der Arzt verweigerte die Auskunft. Also klagte die Frau - und scheiterte.

Das OLG führte zunächst aus, dass der Klägerin grundsätzlich aus Treu und Glauben ein Auskunftsanspruch hinsichtlich ihrer Abstammung zustehe. Unter dieses Recht falle auch die Auskunft darüber, wer der Samenspender ist. Ob aber darüber hinaus auch über die Anzahl der Spenden, die Anzahl der geborenen Kinder und die Anzahl der Geburten Auskunft gegeben werden muss, hänge vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab. Hier hat die Frau kein rechtlich geschütztes Bedürfnis an den begehrten Auskünften. Die Frau gab an, mit ihren Geschwistern in Kontakt treten zu wollen, um eine Geschwisterbeziehung aufzubauen. Dazu wäre aber eine namentliche Auskunft über die Kinder notwendig - und diese kann der Arzt nicht geben, weil auch die Persönlichkeitsrechte der Halbgeschwister zu wahren sind. Möglicherweise möchten die Halbgeschwister keinen Kontakt.

Hinweis: Das OLG hat damit den Anspruch auf Auskunft nicht kategorisch ausgeschlossen, sondern vom Einzelfall abhängig gemacht. Würde die Frau beispielsweise an einer seltenen Erbkrankheit leiden und wäre es wichtig zu wissen, ob auch Geschwister betroffen sind, um festzustellen, ob es sich um eine familiäre Veranlagung handelt, hätte das Gericht eventuell anders entschieden. Argumentieren Sie also immer mit Ihrem konkreten Einzelfall.


Quelle: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 01.04.2026 - 17 U 60/24
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 05/2026)

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