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Urteil unter Kritik: Betrunkener Verkehrsteilnehmer wird freigsprochen, da Inlineskates kein Fahrzeug darstellen

Das Fahren mit Inlineskates stellt kein Führen eines Fahrzeugs im Sinne einer Trunkenheitsfahrt dar.

Nach einer Feier fuhr ein stark alkoholisierter Mann mit seinen Inlineskates innerorts auf der Fahrbahn nach Hause. Er wurde von der Polizei angehalten, die seine Alkoholisierung bemerkte und nach der Entnahme einer Blutprobe zu dem Ergebnis kam, dass der Mann absolut fahruntüchtig war. Sein Führerschein wurde daraufhin beschlagnahmt.

Das Landgericht Landshut (LG) hat die Beschlagnahme des Führerscheins aufgehoben und den Führerschein dem Betroffenen zurückgegeben. Nach Auffassung des Gerichts hat der Inlineskater sich keiner Trunkenheitsfahrt strafbar gemacht, da dies nach dem Gesetzeswortlaut das "Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss" voraussetzt. Nach Auffassung des Gerichts sind Inlineskates nämlich keine Fahrzeuge. Gemeinhin habe sich als Begriffsbestimmung die Definition herausgebildet, dass Fahrzeuge zur Fortbewegung geeignete bewegliche Gegenstände sind, die üblicherweise dem Transport von Gütern oder Personen dienen, aber auch andere Zwecke wie zum Beispiel die Arbeitsleistung haben können. Inlineskates seien nach Auffassung der Richter als originäre Sportgeräte anzusehen, die lediglich der besonderen Fortbewegung dienen.

Hinweis: Die Entscheidung des LG ist auf große Kritik gestoßen. Die Argumente scheinen hier recht einleuchtend: Denn bei der Benutzung von Inlineskates können nicht nur für den Benutzer, sondern auch für Dritte erhebliche Gefahren entstehen. Schließlich können mit Inlineskates Spitzengeschwindigkeiten von über 30 km/h erreicht werden. Hinzu kommt deren nicht einfache Beherrschbarkeit. Damit liegt es auf der Hand, dass das Fahren mit Inlineskates im Zustand der Fahruntüchtigkeit die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nicht weniger gefährdet als beispielsweise das Fahrradfahren. Es bleibt abzuwarten, ob sich andere Gerichte der Entscheidung des LG anschließen.


Quelle: LG Landshut, Beschl. v. 09.02.2016 - 6 Qs 281/15 
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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