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Kündigungs(un-)recht der Bausparkasse: Sparerfreundliches Urteil geht in Revision final an den Bundesgerichtshof

Es haben schon viele Gerichte Urteile zur Frage des Kündigungsrechts von Bausparkassen nach der Zuteilungsreife von Bausparverträgen gefällt. Hier kommt ein weiteres des Oberlandesgerichts Karlsruhe (OLG).

Ein Ehepaar hatte im Jahr 1991 einen Bausparvertrag abgeschlossen. Dieser war seit 2002 zuteilungsreif, das Darlehen wurde allerdings nicht in Anspruch genommen. Das Bausparguthaben wurde seitdem weiterhin nach den vertraglichen Vereinbarungen mit 2,5 % verzinst. In Zeiten der Niedrigzinsen passte das der Bausparkasse natürlich überhaupt nicht, weshalb sie den Vertrag 2015 kündigte. Das Ehepaar wollte den Vertrag jedoch fortsetzen und klagte deshalb - und zwar erfolgreich!

Der Bausparkasse stand nach Ansicht des OLG kein Kündigungsrecht zu. Diskutiert wird in diesem Zusammenhang stets die entsprechende Anwendung des § 489 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, in dem das ordentliche Kündigungsrecht eines Darlehensnehmers geregelt ist. Danach hat ein Darlehensnehmer ein Kündigungsrecht, wenn er das Darlehen "vollständig empfangen hat". Vollständig empfangen ist das Darlehen aber nur, wenn die Bausparsumme erreicht ist, und nicht bereits dann, wenn der Bausparvertrag zuteilungsreif ist. Die Bausparkasse kann sich deshalb nicht auf ein entsprechendes Kündigungsrecht berufen.

Hinweis: Das Urteil wird nicht das letzte Wort sein. Es wurde die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Dieser wird sicherlich in den nächsten Monaten eine grundsätzliche Entscheidung zu diesen Fällen treffen.


Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2016 - 17 U 185/15
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 01/2017)

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