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Abgasskandal, die Zweite: Bundesgerichtshof geht nach vorläufiger Auffassung von einem Sachmangel aus

Auf eine kurzfristige Absage einer Verhandlung durch vorzeitige Einigung der Parteien zum Abgasskandal hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem sogenannten Hinweisbeschluss reagiert. Dieser ändert an der Rechtskräftigkeit des vorangegangenen Urteils zwar nichts, kann aber die Position von Betroffenen künftig durchaus erheblich stärken.

Der Kläger erwarb von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen im Juli 2015 an ihn ausgelieferten Neuwagen VW Tiguan 2.0 TDI der ersten Generation, der mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet war. Wegen dieser Software, die nach Auffassung des Kraftfahrtbundesamts eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, verlangte der Käufer die Nachlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs.

Der vom BGH anberaumte Verhandlungstermin am 27.02.2019 wurde zwar aufgehoben, da der Käufer die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat. Jedoch hat der Senat die Parteien in einem Hinweisbeschluss auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. Demnach kann bei einem Fahrzeug, das bei Übergabe an den Käufer mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, durchaus vom Vorliegen eines Sachmangels ausgegangen werden.

Der BGH wies auf die bestehende Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde hin. Und diese münde unter Umständen in dem Entzug der Eignung für die gewöhnliche Verwendung - der Nutzung im Straßenverkehr. Außerdem wies der Senat darauf hin, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte. Diese sagte aus, dass die vom Käufer geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeugs unmöglich sei, weil der Käufer ein Fahrzeug der ersten Generation einer betreffenden Serie erworben habe, die nicht mehr hergestellt werde, so dass ein solches Modell auch nicht mehr beschafft werden könne.

Hinweis: In dem Hinweisbeschluss hat der BGH sich erstmals zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Abgasskandal geäußert. Seine Hinweise dürften für weitere Urteile, insbesondere für das beim Oberlandesgericht Braunschweig (Abgasskandal, die Erste) anhängige Musterfeststellungsverfahren maßgeblich sein.


Quelle: BGH, Beschl. v. 08.01.2019 - VIII ZR 225/17
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 04/2019)

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