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Abschleppkosten abgewehrt: Im Zweifelsfall gibt der Nachweis einer ordnungsgemäßen Beschilderung den Ausschlag

Wer nicht ordnungsgemäß nachweisen kann, korrekt gehandelt zu haben, zieht im Rechtstreit schnell den Kürzeren. So war die fehlende Dokumentation im folgenden Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz (VG), in dem über Abschleppkosten gestritten wurde, auch das Zünglein an der Waage.

Die Stadt Koblenz erließ im Jahr 2014 eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung zur Durchführung des "City Triathlon". Demnach durfte der Veranstalter für einen bestimmten Zeitraum mobile Halteverbotsschilder aufstellen. Dabei sollte gewährleistet sein, dass die Schilder in einem Abstand von jeweils 50 Metern aufgestellt und entgegenstehende Schilder abgedeckt bzw. abgeklebt werden. Die Schilder wurden dann schließlich durch ein privates Unternehmen aufgestellt. Im Anschluss daran stellte die Ehefrau des Klägers dessen Auto im maßgeblichen Bereich ab. Die Stadt Koblenz ließ das Fahrzeug abschleppen und zog den Kläger zu Kosten von ca. 210 EUR heran.

Die Klage gegen die Forderung hatte vor dem VG Erfolg. Die Heranziehung des Klägers zu Abschleppkosten sei rechtswidrig, weil die Stadt den Nachweis der Wirksamkeit des Halteverbots der Ehefrau des Klägers gegenüber schuldig geblieben ist. Zwar stehe fest, dass die Schilder rechtzeitig aufgestellt worden seien und die Ehefrau des Klägers erst anschließend im betroffenen Bereich geparkt habe. In den Verwaltungsakten sei aber das ordnungsgemäße Aufstellen der Schilder nicht hinreichend dokumentiert worden. Insbesondere blieb unklar, ob die Schilder - wie von der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vorgeschrieben - in einem Abstand von 50 Metern aufgestellt worden seien, was nach Auffassung des VG zur Erkennbarkeit genügt hätte. Daran bestünden indes vor dem Hintergrund Zweifel, dass die weitere Vorgabe aus der Anordnung, die entgegenstehende Beschilderung abzudecken bzw. abzukleben, nicht erfüllt worden sei.

Hinweis: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachweis einer Beschilderung erforderlich, die es einem durchschnittlichen Kraftfahrer bei Anwendung der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt ermöglicht, sich nach dem Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs mittels einfacher Nachschau zu vergewissern, ob ein Halte- oder Parkverbot bestehe - oder eben nicht.


Quelle: VG Koblenz, Urt. v. 09.09.2020 - 2 K 1308/19.KO
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 11/2020)

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