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Sinnloses Tierleid: Wer beim Tiertransport am Fahrpersonal spart, darf wegen unnötiger Fahrtverzögerung nicht liefern

Der sogenannte Beschleunigungsgrundsatz soll nach europarechtlichen Regeln Tieren Verletzungen oder unnötige Leiden ersparen. Im folgenden Fall musste sich das Verwaltungsgericht Osnabrück (VG) bezüglich eines Eilantrags mit Sinn und Zweck dieses Grundsatzes befassen und sein Urteil fällen.

Der Landkreis hatte hier bereits den Antrag des Transportunternehmens zur Abfertigung und Genehmigung des beabsichtigten Transports von 448 Zuchtrindern nach Marokko abgelehnt. Die Begründung des Landkreises waren plausibel: Die geplanten Ruhepausen von je neuneinhalb Stunden in Frankreich und Spanien, die als Lenkzeitpausen während des insgesamt fünf Tage und acht Stunden dauernden Transports eingelegt werden sollten, verstießen gegen den Grundsatz, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten und Verzögerungen zu vermeiden. Da die Tiere während dieser Pausen im Fahrzeug verbleiben sollten und der Transporteur es abgelehnt hatte, einen zweiten Fahrer je Lkw vorzuhalten, wurde der Transport nicht genehmigt.

Das VG lehnte den hiergegen gerichteten Eilantrag ab, da die Beförderung der Tiere mit nur einem Fahrer je Lkw dem sich aus europarechtlichen Vorgaben ergebenden Grundsatz widerspreche, die Beförderungsdauer so kurz wie möglich zu halten.

Hinweis: Zu beachten waren die allgemeinen europarechtlichen Bedingungen für den Transport von Tieren. Danach darf ein Transport von Tieren nicht durchgeführt werden, wenn den Tieren dabei Verletzungen oder unnötige Leiden zugefügt werden könnten.


Quelle: VG Osnabrück, Beschl. v. 01.10.2021 - 6 B 78/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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