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Ersatzfähige Schadensposition: Versicherung muss den Wert des Restkraftstoffs im Tank nach einem Verkehrsunfall ersetzen

Die Frage scheint nicht neu, und dennoch wird sie immer wieder gern von Versicherungen gestellt, sobald sie einen Totalschaden auszugleichen haben. Gehört die (vor dem Unfall) frische Tankfüllung wirklich als Schadensposition zu den Wiederherstellungspflichten? Dem Amtsgericht Lebach (AG) blieb zwar nichts anderes übrig, als zu nicken, aber es fand natürlich auch einige begründende Worte für sein Urteil.

Der klagende Autofahrer erlitt einen unverschuldeten Verkehrsunfall, nach dem sein Auto einen wirtschaftlichen Totalschaden aufwies. Die Versicherung des Unfallgegners beglich den Schaden entsprechend der Totalschadenabrechnung, verweigerte aber die Bezahlung der Tankfüllung, die noch in dem Fahrzeug verblieben war. Der Geschädigte hatte kurz vor dem Unfall sein Fahrzeug vollgetankt, nach Ansicht der Versicherung sei dies jedoch kein ersatzfähiger Schaden.

Das AG gab jedoch dem Geschädigten recht. Die Tankfüllung war aufgrund des Totalschadens für den Geschädigten nicht mehr brauchbar, was ohne den Unfall aber durchaus der Fall gewesen wäre. Da die Versicherung verpflichtet ist, jenen Zustand herzustellen, der ohne den Unfall bestanden hatte, ist auch ein entsprechender Wertersatz zu leisten. Die tatsächliche Wiederherstellung ist in dem Sinne, dass der Treibstoff aufgrund der Fortbewegung des Fahrzeugs verbraucht werde, zwar nicht mehr herzustellen. Der im Fahrzeugtank verbliebene Treibstoff stellt dennoch eine ersatzfähige Schadensposition dar.

Hinweis: Ein Abpumpen erschien dem Gericht vom Kosten-Nutzen-Verhältnis her nicht sachgerecht. Dem Geschädigtem ist nicht zuzumuten, das noch im Fahrzeug befindliche Benzin selbst abzupumpen oder abpumpen zu lassen. Diese Werkstattkosten dürften den Tankstellenneupreis des Benzins übersteigen. Auch ist zu berücksichtigen, dass selbst im Fall einer kostenlosen Abpumpmöglichkeit die Verwertbarkeit des Benzins für den Geschädigten äußerst zweifelhaft sein dürfte.
 
 
 


Quelle: AG Lebach, Urt. v. 28.07.2021 - 13 C 141/21
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 12/2021)

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