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Rechtlich verbindliches Anerkenntnis: Wer Vermieteransprüche nach Auszug nicht bestreitet, riskiert Rückzahlung der Mietkaution

Das Amtsgericht Rheine (AG) musste sich mit der Frage beschäftigen, ob nach einem beendeten Mietverhältnis die hinterlegte Kaution vollständig zurückgezahlt werden musste oder der Vermieter sie wegen Schäden behalten durfte. Des Pudels Kern war dabei die rechtliche Wirkung eines möglichen Anerkenntnisses von Schäden durch die ehemaligen Mieter.

Nach dem Auszug wurde seitens der ehemaligen Mieter die Rückzahlung einer Mietkaution von 2.220 EUR verlangt. Die Vermieterin verweigerte jedoch die Auszahlung, da mehrere Schäden in der betreffenden Wohnung festgestellt worden waren - unter anderem eine beschädigte Duschwanne, kaputte Fliesen im Bad, Schäden an Türen und Zargen, ein defektes Schloss im Gäste-WC sowie Bohrlöcher in der Terrassentür. Die Vermieterin legte dazu Kostenvoranschläge und Rechnungen vor. Später erklärten die ehemaligen Mieter, dass ihre Haftpflichtversicherung für einige Schäden grundsätzlich einstehen würde. Danach kam keine weitere Reaktion mehr auf die vorgelegten Kosten.

Das AG entschied, dass die Kaution nicht zurückgezahlt werden musste, da es die Schadensersatzansprüche der Vermieterin als berechtigt ansah und davon ausging, dass durch das Verhalten der ehemaligen Mieter teilweise ein Anerkenntnis der Schäden vorlag. Weil die vorgelegten Kosten nicht mehr bestritten wurden, wertete das Gericht dies als Zustimmung zur Schadenshöhe. Selbst wenn man das anders gesehen hätte, hätte die Klage keinen Erfolg gehabt, weil zusätzlich ein weiterer Schaden an der Terrassentür bestand. Dieser Schaden war durch Bohrlöcher verursacht worden und stellte nach Auffassung des Gerichts eine erhebliche optische Beeinträchtigung dar. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Tür nicht komplett ersetzt werden musste, aber eine Reparatur rund 1.450 EUR kosten würde. Somit durfte die Vermieterin die Kaution mit den Schadensersatzforderungen verrechnen.

Hinweis: Wer Schäden in einer Mietwohnung anerkennt oder Kosten nicht bestreitet, riskiert, dass daraus ein rechtlich verbindliches Anerkenntnis wird. Das kann die Rückzahlung der Kaution deutlich reduzieren oder ganz ausschließen.


Quelle: AG Rheine, Urt. v. 04.12.2025 - 14 C 194/24
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2026)

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