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Handyverbot am Steuer: Eine Powerbank ist als Zusatzakku laut StVO nicht als elektronisches Gerät anzusehen

Dass das sogenannte Handyverbot am Steuer zu einer scheinbar juristisch unendlichen Geschichte geworden ist, liegt zum einen an den unterschiedlichen Sichtweisen deutscher Gerichte. Zum anderen liegt es an den diversen möglichen Fallkonstellationen, bei denen immer wieder geklärt werden muss, wann und wie genau der Kontakt eines Autofahrers mit seinem Telefon oder dessen Peripheriegeräten zu ahnden ist - so auch im folgenden Fall des Oberlandesgerichts Hamm (OLG).

Der betroffene Fahrzeugführer führte ein Gespräch über die Freisprechanlage seines Fahrzeugs, als sich der Handyakku dem Ende zuneigte. Sein Smartphone war bereits mit einem Ladekabel verbunden. Er nahm daher das Ladekabel und eine sogenannte Powerbank in die Hand und führte beides zusammen. Vom zuständigen Amtsgericht (AG) wurde er deshalb wegen vorsätzlicher verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 150 EUR verurteilt. Das AG hatte seine Entscheidung darauf gestützt, dass es sich bei einem Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel und verbundener Powerbank um eine Geräteeinheit handele, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden dürfe. Hiergegen legte der Betroffene Beschwerde ein und hatte zumindest teilweise Erfolg.

Nach Ansicht des OLG sind weder Powerbank noch Ladekabel isoliert betrachtet jeweils ein elektronisches Gerät im Sinne der StVO. Bei der Powerbank als externem, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte handelt es sich folglich nur um einen Gegenstand, der der Energieversorgung von Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungsgeräten dient - und nicht um ein solches Gerät selbst.

Hinweis: Die bisherigen Feststellungen ermöglichten keine abschließende Entscheidung. Es bedarf vorliegend einer weiteren Sachverhaltsaufklärung dahingehend, ob der Betroffene das Smartphone als solches aufgenommen oder gehalten hatte - sei es auch nur dadurch, dass er es mittelbar über das Ladekabel bewegt hat. Das Verfahren wurde daher an das AG zurückverwiesen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 - 4 RBs 92/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 10/2019)

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