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Schadensersatz nach Wassereinbruch: Wer vom Nachbarn verschuldete Schäden selbst repariert, kann fiktive Kosten geltend machen

Wer Wasser von seinem Grundstück abpumpt, sollte besser aufpassen, wohin es fließt. Andernfalls kann es teuer werden, wie der folgende Fall des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) beweist. Besonders interessant ist hierbei die fiktive Abrechnung, wie man sie sonst aus der Regulierung von Kfz-Schäden kennt.

Ein Mann hatte sein geerbtes Elternhaus sanieren lassen. Dabei wurde aus dem Keller Wasser nach draußen gepumpt. Der Mann ging dabei davon aus, dass keine Ableitung in die Kanalisation erforderlich sei, weil das Wasser auf seinem Grundstück versickern würde. Diesen Gefallen tat ihm das Wasser jedoch nicht; es lief über einen Lichtschacht in den Keller des Nachbarn und verursachte dort Schäden an Wänden und Fußböden, die der Nachbar selbst behob. Der Schaden belief sich nach Kostenvoranschlägen von Fachfirmen auf knapp 7.000 EUR. Diesen Betrag wollte der Geschädigte von seinem Nachbarn erhalten.

Die OLG-Richter gaben der Klage statt. Zwar sei der Lichtschacht des Geschädigten teilweise nicht in Ordnung gewesen - dies hatte aber nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht zu dem Schaden beigetragen. Das Wasser wäre ansonsten über das Kellerfenster eingedrungen. Außerdem konnte der Mann auch die fiktiven Kosten einer Fachfirma vom Nachbarn ersetzt verlangen. Schließlich soll ein Schädiger nicht davon profitieren, wenn ein Geschädigter den ihm entstandenen Schaden selbst beseitigt.

Hinweis: Es ist sehr interessant, dass die Nachbarn tatsächlich die sogenannten fiktiven Kosten einer Fachfirma ersetzt erhalten haben, obwohl sie den Schaden selbst beseitigt hatten. Ein guter Schachzug, der natürlich auch bei anderen Schäden zur Anwendung kommt.


Quelle: OLG Oldenburg, Urt. v. 08.07.2022 - 6 U 328/21
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 01/2023)

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