Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Gültige Betriebsvereinbarung: Nach einem Streik war die Kürzung des Weihnachtsgeldes zulässig Dieser Sachverhalt liest sich auf den ersten flüchtigen Blick wie eine arbeitgeberseitige Diskriminierung von Streikenden: Arbeitnehmern wurde nach Teilnahme an dem Arbeitskampf das Weihnachtsgeld gekürzt! Doch wie so oft lohnt sich ein zweiter Blick, und der fällt auf eine Betriebsvereinbarung. Diese nahm sich auch das Arbeitsgericht Offenbach am Main (ArbG) ordnungsgemäß vor, bevor es sein Urteil fällte. Im Unternehmen gab es eine Betriebsvereinbarung, die vorsah, dass das Weihnachtsgeld für jeden Tag ohne Arbeitsleistung anteilig gekürzt werden dürfe. Dabei spielte es keine Rolle, ob jemand wegen Krankheit, unbezahltem Urlaub oder anderer Gründe ausgefallen war. Als es im Betrieb zu Streiks kam, beteiligten sich einige Beschäftigte an den Arbeitskämpfen. Der Arbeitgeber behandelte die Streiktage wie andere Abwesenheiten und kürzte das Weihnachtsgeld jeweils um 1/60 pro Tag. Ein Beschäftigter wollte das nicht akzeptieren. Er war der Meinung, sein Recht auf Streik werde dadurch eingeschränkt. Das ArbG sah das anders. Das Gericht erklärte, dass die Kürzung des Weihnachtsgeldes keine Bestrafung war, sondern die logische Folge der bestehenden Betriebsvereinbarung. Die Regel galt für alle gleich - unabhängig vom Grund der Fehlzeit. Damit lag keine Diskriminierung von Streikenden vor. Wichtig war nur, dass die Regelung allgemein, sachlich und neutral angewendet wurde. Das ArbG hielt die Kürzung um 1/60 pro Streiktag deshalb für rechtmäßig. Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber Sonderzahlungen nur dann kürzen dürfen, wenn eine klare und faire Regelung besteht, die für alle gilt. Fehlt eine solche Grundlage, wäre eine Kürzung unzulässig. Streikende verlieren also nicht automatisch ihr Weihnachtsgeld - entscheidend ist, was im Betrieb vereinbart wurde. Quelle: ArbG Offenbach am Main, Urt. v. 28.08.2025 - 10 Ca 57/25 
 (aus: Ausgabe 11/2025) 
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