Aktuelle Rechtsinformationen[Inhalt] Ehrverletzende Falschbehauptungen: Wenn Vorwürfe Mitarbeitern gegenüber zu weit gehen, droht die Kündigung Wer lügt, macht nicht nur anderen das Leben schwer, sondern riskiert im beruflichen Umfeld auch den eigenen Arbeitsplatz. Das Landesarbeitsgericht Hamburg (LAG) musste sich damit befassen, ob es sich in diesem Fall um berechtigte innerbetriebliche Kritik oder schädigendes Verhalten handelte. Ist Zweiteres der Fall, bleibt Arbeitgebern in den meisten Fällen nur die Kündigung. Eine langjährige Mitarbeiterin eines Callcenters hatte im Rahmen interner Streitigkeiten eine E-Mail an die Unternehmensleitung geschickt. Darin kritisierte sie eine neue Teamleiterin stark und stellte deren Verhalten als problematisch dar. Später wurden diese Vorwürfe noch erweitert und zugespitzt. Unter anderem wurde der Teamleiterin vorgeworfen, Mitarbeitende unter Druck gesetzt und zur Verschwiegenheit gedrängt zu haben. Außerdem wurde angedeutet, dass mehrere Beschäftigte diesen Vorwürfen beipflichten würden, was jedoch nicht eindeutig zutraf. Der Arbeitgeber hielt diese Aussagen für sehr schwerwiegend und leitete nach Anhörung des Betriebsrats eine ordentliche Kündigung der "Whistleblowerin" ein. Diese meinte, sie habe nur Missstände aufzeigen wollen und dabei im Interesse des Unternehmens gehandelt. Das Arbeitsgericht hatte zunächst zugunsten der Mitarbeiterin entschieden, später wurde der Fall aber erneut geprüft. So kam das LAG schließlich zu einem anderen Ergebnis: Es hielt die Kündigung für wirksam. Die Aussagen in der E-Mail seien nicht nur kritisch gewesen, sondern hätten konkrete, ehrverletzende Tatsachen enthalten. Diese Vorwürfe seien nach Überzeugung des Gerichts zudem unwahr gewesen. Damit lag eine erhebliche Pflichtverletzung vor. Besonders schwer wog für das Gericht, dass die Aussagen geeignet waren, den Ruf der betroffenen Führungskraft stark zu schädigen. Nach Ansicht des Gerichts war daher eine Abmahnung in diesem Fall nicht erforderlich. Die Pflichtverletzung sei so gravierend gewesen, dass dem Arbeitgeber eine weitere Zusammenarbeit nicht zugemutet werden konnte - das Arbeitsverhältnis durfte beendet werden. Hinweis: Auch im Arbeitsverhältnis darf Kritik geäußert werden. Werden aber bewusst falsche oder stark ehrverletzende Behauptungen aufgestellt, kann das ernsthafte Folgen haben, in schweren Fällen ist sogar eine Kündigung ohne vorherige Warnung möglich. Quelle: LAG Hamburg, Urt. v. 10.11.2025 - 4 Sa 14/22
(aus: Ausgabe 06/2026)
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