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Mobbingtagebuch: Nur exakt festgehaltenes Fehlverhalten hat Beweiskraft

Viele Mobbingverfahren scheitern daran, dass Betroffene das Geschehen weder darstellen noch beweisen können. Doch das muss nicht sein.

Ein Arbeitnehmer saß seit einem Motorradunfall im Rollstuhl. Nun wehrte er sich gegen angebliche Diskriminierungen, Abmahnungen und Kündigungen. Er behauptete, die Arbeitgeberin hätte unzulässige Maßnahmen ergriffen, um ihn aus dem Arbeitsverhältnis zu drängen. So habe sie ihm unter anderem eine Abstellkammer als Arbeitsplatz zugewiesen, die Kommunikation mit anderen Mitarbeitern untersagt, ihm unberechtigt Abmahnungen erteilt und seine Vergütung verspätet bzw. unvollständig gezahlt. Er verlangte eine Entschädigung von mindestens 10.000 EUR. Die Arbeitgeberin sah das hingegen anders und bestritt, den Arbeitnehmer diskriminiert zu haben. Die Kündigungen sah sie als gerechtfertigt an.

Schließlich musste das Arbeitsgericht Düsseldorf entscheiden. Laut Gericht war es dem Arbeitnehmer nicht gelungen, Indizien oder Tatsachen, die für eine Benachteiligung wegen seiner Behinderung gesprochen hätten, darzulegen oder zu beweisen. Die Kündigungen waren mangels Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes rechtmäßig.

Hinweis: Mobbingbetroffene sollten stets ein Mobbingtagebuch führen. Das ist der erste und wichtigste Schritt, Mobbinghandlungen später noch exakt darstellen und beweisen zu können.


Quelle: ArbG Düsseldorf, Urt. v. 01.10.2015 - 10 Ca 4027/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 01/2016)

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