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Zugewinnausgleich: Bei begründetem Verdacht auf Zugriffsvereitelung kann das Vermögen arretiert werden

Mit Rechtskraft der Scheidung wird ein etwaiger Anspruch auf Zugewinnausgleich fällig. Probleme können sich durch das zwischen Trennung und Scheidung liegende Trennungsjahr ergeben - eine lange Zeit, in der ein ausgleichspflichtiger Ehegatte versuchen kann, den Zugriff auf sein Vermögen unmöglich zu machen. Welche Schutzmöglichkeiten gibt es hier?

Besteht die Gefahr, dass der Ausgleichsverpflichtete sein Vermögen dem Zugriff entzieht und die Vollstreckung der Zugewinnausgleichsforderung vereitelt oder wesentlich erschwert, kann das Vermögen arretiert - also blockiert - werden.

Wann diese Gefahr besteht, richtet sich nicht nach der Sorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten, sondern ist objektiv zu beurteilen. Es ist auf die Umstände des Einzelfalls zu achten. Sofern Vermögenswerte wie Immobilien ohne wirtschaftlichen Grund in Geld umgesetzt oder Vermögenswerte ohne Gegenleistung übertragen werden (z.B. an Familienangehörige) und das verbleibende Vermögen nicht ausreicht, die güterrechtliche Forderung auszugleichen, kommt dieser Arrest in Betracht.

Das Verhalten des Schädigers muss dabei an Eides statt versichert werden.

Hinweis: Gerade wenn der zum Ausgleich verpflichtete Ehegatte starke Beziehungen ins Ausland hat, kann es sein, dass er versucht, sein Vermögen dorthin zu transferieren und den Zugriff zumindest zu erschweren. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Arrest vorliegen. Denn ist das Vermögen erst einmal beiseite geschafft, ist der Aufwand groß, die Zugewinnausgleichsforderung doch noch umzusetzen.


Quelle: OLG Bremen, Beschl. v. 07.05.2015 - 4 WF 52/15
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 03/2016)

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