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Nachlassverbindlichkeiten: Die Beweislast trägt der Pflichtteilsberechtigte

Bei der Berechnung von Pflichtteilsansprüchen stellt sich immer wieder die Frage, auf welcher Grundlage diese erfolgt, wer dabei welche Auskünfte schuldet und wer im Streitfall beweispflichtig ist.

Zwei Söhne verlangen von der zweiten Ehefrau und Alleinerbin ihres Vaters ihre Pflichtteile an dessen Erbe. Die Frau übersandte ihnen zunächst ein Nachlassverzeichnis. Als es zum Streit kam, behauptete die Frau vor Gericht, dass noch weitere Nachlassverbindlichkeiten in Form von Darlehen bestünden. Diese konnte sie nicht endgültig beweisen, aber durch die Vorlage von Kontoauszügen glaubhaft machen. Es stellte sich nun die Frage, wer für diese Darlehen, die das Erbe und damit den Pflichtteilsanspruch verringerten, beweispflichtig ist.

Das Gericht stellte klar, dass der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich für alle Tatsachen beweispflichtig ist, von denen der Grund und die Höhe des von ihm erhobenen Anspruchs abhängen. Er muss also den Wert der Erbschaft beweisen - und somit auch das Nichtbestehen von behaupteten und substantiiert dargelegten Nachlassverbindlichkeiten. Das gilt selbst dann, wenn der Erbe schuldhaft ein falsches oder unvollständiges Nachlassverzeichnis vorlegt. Auch in einem solchen Fall kommt es nicht zu einer sogenannten Beweislastumkehr.

Hinweis: Der Pflichtteilsberechtigte hat zwar einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Erben. Hält er diese Auskunft jedoch für unzutreffend, muss er alle Tatsachen beweisen, die für ihn vorteilhaft sind. Dabei hat er unter anderem das Recht, eine Wertermittlung zu verlangen, aber keinen direkten Auskunftsanspruch z.B. gegen die Bank des Erblassers.


Quelle: BGH, Urt. v. 10.03.2010 - IV ZR 264/08
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2016)

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