Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Patchworkfamilien: Besonderheiten in der Erbfolge bei Familien mit Stiefkindern

Gerade bei sogenannten Patchworkfamilien stellen sich bei der Regelung der Erbfolge zahlreiche Probleme, da als Erben der aktuelle sowie der vormalige Partner und einseitige, gemeinsame sowie Stiefkinder in Frage kommen.

Zum einen stellt sich die Frage, ob das Vermögen der aktuellen Partner getrennt bleiben oder zusammenfallen soll. Dabei ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen - je nachdem, ob die Partner verheiratet sind oder nicht. Stiefkinder haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Erbanspruch. Will man diese nach dem Tod bedenken, sollte darüber nachgedacht werden, ob sie durch ein Testament als Erben eingesetzt werden oder ob ihnen ein Vermächtnis zuteilwerden soll. Sollen hingegen jeweils nur die eigenen Kinder erben, ist darauf zu achten, dass der überlebende Ehegatte am Erbe seines Ehepartners pflichtteilsberechtigt ist und dieser Pflichtteilsanspruch - soweit er nicht verjährt ist - nach seinem Tod auf dessen leibliche Kinder übergeht. Über diesen Umweg können Stiefkinder also Erben der Stiefeltern werden, wenn die Ehegatten nicht einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren oder eine Vor- und Nacherbfolgeregelung treffen.

Hinweis: In solchen Fällen ist es zunächst sehr wichtig, rechtzeitig zu überlegen, welche Folgen genau gewollt sind. Die verschiedenen rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten wie ein Pflichtteilsverzicht, ein Herausgabevermächtnis oder die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft bieten jeweils unterschiedliche Vorteile, aber auch Probleme, die man im Rahmen einer fachkundigen Beratung abwägen sollte.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 04/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]