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Bei drohenden Schäden: Vermietern steht kurzfristige Wohnungsbesichtigung außerhalb der Fünfjahresfrist zu

Wann ein Vermieter das Recht hat, seine Wohnung zu besichtigen, zeigt diese Entscheidung.

Nachdem ihm die Hausverwaltung mitgeteilt hatte, dass aus seiner Wohnung unangenehme Gerüche austreten würden, wollte ein Vermieter sein Objekt in München besichtigen. Er hatte Sorge, dass Schimmel, Fäulnis oder gar Verwesung der Grund sein könnten. Der Mieter jedoch bestritt die Gerüche und bot seinem Vermieter deshalb auch keinen Besichtigungstermin an. Daraufhin zog der Vermieter vor Gericht und verklagte den Mieter auf eine Besichtigungsmöglichkeit nach einer Vorankündigungszeit von fünf Tagen. Das Amtsgericht München (AG) gab ihm Recht. Der Vermieter darf seine vermietete Wohnung besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte für einen drohenden Schaden sprechen. Ohne jeden konkreten Anlass  besteht ein solches Besichtigungsrecht nach dem AG allerdings lediglich alle fünf Jahre.

Hinweis: Auch Mieter haben das Recht, ihre Privatsphäre zu schützen. Dieses Recht gilt aber nicht uneingeschränkt. Denn Miete ist eben nicht Eigentum.


Quelle: AG München, Urt. v. 10.12.2015 - 461 C 19626/15
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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