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Arbeit und Nichtraucherschutz: In Ausnahmen bedeutet die verpflichtende Gefahrenminimierung kein rigoroses Verbot

Lang geglaubte Selbstverständlichkeiten kamen in einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall ins Wanken.

Ein Croupier eines Spielkasinos arbeitete dort unter anderem zweimal wöchentlich in einem abgetrennten Raucherbereich. Ausschließlich dort war den Gästen das Rauchen gestattet. Diese Räume waren mit einer Klimaanlage und einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet. Trotzdem wollte der Croupier einen ausschließlich rauchfreien Arbeitsplatz und klagte dafür bis zum BAG. Das urteilte, dass jeder Arbeitnehmer gemäß der Arbeitsstättenverordnung grundsätzlich Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz hat.

Der Arbeitgeber machte jedoch von der Ausnahmeregelung des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes Gebrauch. Danach ist das Rauchen in Spielbanken nämlich durchaus möglich. Nichtsdestotrotz verpflichtet die Arbeitsstättenverordnung den Arbeitgeber, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren. Dieser Verpflichtung ist der Arbeitgeber mit der baulichen Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Croupiers im Raucherraum jedoch durchaus nachgekommen.

Hinweis: Es bleibt dabei, dass Arbeitsplätze grundsätzlich rauchfrei sein müssen. Es gibt nur einige wenige Ausnahmen, die in aller Regel gesetzlich festgeschrieben sein müssen.


Quelle: BAG, Urt. v. 10.05.2016 - 9 AZR 347/15
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 07/2016)

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