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Verfügungsbeschränkung bei Vorerbschaft: Vor- und Nacherbe können Nachlassgegenstände vertraglich vereinbart freigeben

Ist hinsichtlich eines Grundstücks eine Vor- und Nacherbschaft angeordnet, kann es für den Vorerben zu unbefriedigenden Situationen kommen - er kann nämlich nicht frei über das Grundstück verfügen.

Die Miteigentümer und Vorerben einiger Grundstücke schlossen mit den Nacherben einen notariellen Vertrag, in dem sie auf die Nacherben- und Ersatznacherbenrechte verzichteten und den Vorerben die uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit über die Grundstücke einräumten. Ist eine solche Vereinbarung jedoch überhaupt zulässig?

Das Gericht ging davon aus, dass den Vor- und den Nacherben hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände eine rechtsgeschäftliche Gestaltungsmacht einzuräumen ist. Sie können daher auch ohne die Mitwirkung des Ersatznacherben vertraglich einen Verzicht vereinbaren. Der Ersatzerbe ist nicht schutzwürdig, da er kein Berechtigter, sondern lediglich - wie das Wort schon sagt - nur der Ersatz für den eigentlich vorrangig bestimmten Nacherben ist.

Hinweis: Der Vorerbe darf grundsätzlich über Nachlassgegenstände verfügen. Verfügungen über Grundstücke sind jedoch unwirksam, sobald sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beschränken. Der Vorerbe darf demnach ein Grundstück nicht verkaufen oder es mit einer Hypothek belasten. Verzichtet der Nacherbe jedoch bezüglich eines bestimmten Grundstücks auf sein Nacherbenrecht, scheidet das Grundstück aus dem nacherbengebundenen Nachlass aus. In der Regel wird der Vorerbe den Nacherben für diesen Verzicht durch Zahlung eines Geldbetrags entschädigen.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 13.05.2016 - 15 W 594/15
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

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