Aktuelle Rechtsinformationen

[Inhalt]
[Vorheriger Text][Nächster Text]

Erbschaftsteuer: Diese Freibeträge stehen Ihnen bei Erbschaft oder Schenkung zu

Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer darf jeder Erbe einen Freibetrag für sich geltend machen, der sich nach dem entsprechenden Verwandtschaftsgrad bemisst. So haben Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 EUR, Kinder einen Freibetrag von 400.000 EUR und Enkelkinder von 200.000 EUR. Geschwister, Neffen und Nichten, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, aber auch Lebensgefährten haben nur einen Freibetrag von 20.000 EUR. Liegt der Wert des Nachlasses über der jeweiligen Freibetragsgrenze, muss darauf Erbschaftsteuer gezahlt werden. Die Höhe der Steuer hängt zum einen vom Verwandtschaftsgrad und zum anderen von dem Wert des Nachlasses ab. So muss zum Beispiel bei einem Vermögen von bis zu 600.000 EUR der Ehegatte 15 % zahlen, Nichten und Neffen 25 % und Lebensgefährten 30 %.

Sollen größere Vermögen übertragen werden, kann man darüber nachdenken, diese Freibeträge mehrfach zu nutzen. Die Freibeträge gelten nämlich auch für Schenkungen unter Lebenden und erneuern sich alle zehn Jahre. Nach jeweils zehn Jahren kann also wieder ein Betrag bis zur Höhe des jeweiligen Freibetrags erbschaftsteuerfrei verschenkt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass rechtlich nur dann eine Schenkung vorliegt, wenn die Zuwendung ohne Gegenleistung erfolgt. In der Praxis werden jedoch häufig Gegenleistungen wie etwa die Pflege im Alter vereinbart oder erwartet, so dass häufig eine sogenannte gemischte Schenkung mit unterschiedlichen Rechtsfolgen vorliegt.

Hinweis: Um Vermögenswerte weder zu Lebzeiten noch nach dem Ableben unnötig an den Staat zu verlieren, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachkundigen Rat zur besten Lösung aus rechtlicher und steuerlicher Sicht einzuholen.

zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 09/2016)

[Vorheriger Text][Nächster Text]
[Inhalt]

 

[Startseite] [Archiv]