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Oma statt Notgruppe: Keine Erstattung von Kita-Beiträgen bei Streiks

Wenn die Kita bestreikt wird, müssen die Kinder anderweitig untergebracht werden. Was geschieht in einem solchen Fall mit den bereits bezahlten Beiträgen?

Auf das Betreuungsangebot der Stadt Speyer, während des Streiks eines Kinderhorts die dort betreuten Kinder in einer Notgruppe unterzubringen, griffen die Eltern zweier Kinder nicht zurück und stellten stattdessen deren Nachmittagsbetreuung über zwei Wochen mithilfe der Großeltern sicher. Die Stadtverwaltung lehnte es jedoch ab, die Eltern- und Verpflegungskostenbeiträge für diesen entsprechenden Zeitraum zu erstatten. Nach der Beitragssatzung ist eine Beitragsermäßigung oder -rückerstattung bei einer vorübergehenden Schließung einer Kita ausgeschlossen. Dagegen klagten die Eltern vergeblich. Das Gericht meinte, die Eltern hätten letztendlich auf den Notbetrieb zurückgreifen können. Außerdem durfte die Stadt in ihrer Beitragssatzung auch regeln, dass eine Rückerstattung nicht erfolgt.

Hinweis: Wird eine Kita bestreikt, müssen die Beiträge - je nach Ausgestaltung des Vertrags - trotzdem gezahlt werden.


Quelle: VG Neustadt, Urt. v. 14.07.2016 - 4 K 123/16.NW
zum Thema: Sonstiges

(aus: Ausgabe 09/2016)

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