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Unauffindbares Testament: Lediglich mündlich getätigte Aussagen haben keine rechtliche Testierkraft

Nach dem Tod des Erblassers kommt es immer wieder vor, dass handschriftliche Testamente nicht aufgefunden werden können. Dann stellt sich für die Erben die Frage, ob sie die Existenz des Testaments bzw. ihre Erbeinsetzung auf anderem Wege beweisen können. Das ist meist jedoch sehr schwierig.

Nachdem die Erblasserin verstorben war, behauptete ihre Enkelin, dass sie neben ihrer Mutter hälftige Miterbin geworden sei. Sie trug vor, dass die Erblasserin auf diversen Familienfeiern vor Zeugen mehrfach geäußert habe, ein entsprechendes Testament verfasst zu haben. Dieses blieb jedoch unauffindbar.

Das Gericht ging davon aus, dass durch eine solche Äußerung der Erblasserin weder bewiesen werden kann, dass sie tatsächlich ein solches Testament aufgesetzt hat, noch, was es genau beinhaltet. Zudem kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Testament formwirksam errichtet wurde, wenn keiner der Zeugen das Testament jemals gesehen hat. Somit wurde die Tochter der Erblasserin aufgrund der gesetzlichen Erbfolge zur Alleinerbin.

Hinweis: Je nach den Umständen des Einzelfalls können unauffindbare Testamente durch Vorlage einer Kopie oder durch Zeugenaussagen bewiesen werden. Da dies jedoch sehr schwierig ist, empfiehlt es sich, handschriftliche Testamente gegen eine geringe Gebühr zur Verwahrung beim Amtsgericht abzugeben. Das hat auch den Vorteil, dass Testamente nicht nachträglich durch Hinterbliebene vernichtet oder verändert werden können.


Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.08.2013 - I-3 Wx 134/13
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 10/2016)

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