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Gesamtschuldnerausgleich: Die Verrechnung gemeinsamer Außenstände mit dem Unterhaltsanspruch kann heikel werden

Schulden der Ehegatten werden meist vom Besserverdienenden bezahlt. Kommt es zur Trennung, stellt sich die Frage, ob dieser vom anderen Ehegatten einen hälftigen Ausgleich verlangen kann. Dabei kann es zu Überraschungen kommen, wenn keine klaren Regelungen getroffen wurden.

Schließen Ehegatten auf beide Namen einen Darlehensvertrag ab, kann die Bank von jedem der beiden die monatlichen Raten verlangen. Haben zwei Personen einen Darlehensvertrag geschlossen, kann normalerweise der zahlende Darlehensnehmer von dem anderen die Hälfte des Gezahlten ersetzt verlangen.

Während einer intakten Ehe überlagert die eheliche Lebensgemeinschaft diese Situation und es entfällt die Möglichkeit dieses sogenannten Gesamtschuldnerausgleichs. Kommt es allerdings zur Trennung, ist die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben und als Folge kann ein Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Die Darlehensbelastungen werden in einem solchen Fall meist bei der Regelung des Unterhalts berücksichtigt. Wird deshalb der Unterhalt zum Beispiel nicht aus dem Einkommen des zahlungspflichtigen Ehegatten bestimmt, sondern aus dem Einkommen abzüglich der Darlehensrate, kann nicht zusätzlich auch noch der Gesamtschuldnerausgleich verlangt werden. Wohl aber ist dies der Fall, wenn die Schulden nicht berücksichtigt werden oder etwa kein Unterhalt geschuldet wird.

Wird dahingehend keine klare Regelung getroffen, kann es später Streit geben - zum Beispiel darüber, ob Unterhalt geschuldet gewesen wäre, der im Nachhinein nicht mehr verlangt werden kann. Oder es hat zur Folge, dass zwar kein Unterhalt fließt, aber im Nachhinein der Gesamtschuldnerausgleich geltend gemacht wird - und auch noch zu zahlen ist.

Hinweis: Nach der Trennung werden oft die Kosten einer soliden rechtlichen Beratung gescheut - das kann fatale Folgen haben.


Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 18.03.2016 - 2 WF 41/16
zum Thema: Familienrecht

(aus: Ausgabe 12/2016)

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