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Zuwendung an Lebensgefährtin: Bei einer vor dem Ableben erfolgten Trennung kann der Erbe die Rückzahlung verlangen

Leben Paare in nichtehelichen Lebensgemeinschaften zusammen, ergeben sich nach dem Tod eines Partners häufig erbrechtliche Probleme, da das Gesetz für nichteheliche Lebenspartner im Gegensatz zu verheirateten keine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche sowie keine Steuerfreibeträge vorsieht.

Ein Mann veranlasste, dass sein Sparbrief in Höhe von 50.000 EUR aufgeteilt und die Hälfte auf den Namen seiner Lebensgefährtin ausgestellt wurde. Dies geschah, bevor er mit seiner Lebensgefährtin zu einer mehrmonatigen gemeinsamen Europareise aufbrach, um die Partnerin im Fall eines Unglücks abzusichern. Das Paar trennte sich jedoch nach der Rückkehr von der Reise, und der Mann verstarb kurz darauf. Der Erbe verlangte nun von der ehemaligen Lebensgefährtin die Herausgabe des Sparbriefs.

Das Gericht musste entscheiden, ob die Ausstellung des Sparbriefs auf den Namen der Lebensgefährtin eine Schenkung oder eine sogenannte unbenannte Zuwendung darstellte. Bei einer Schenkung darf der Bedachte frei über das Erhaltene verfügen und es in jedem Fall behalten, während eine Zuwendung an die Erwartung des Fortbestehens der Partnerschaft geknüpft ist. Das Gericht ging davon aus, dass hier eine Zuwendung vorlag, da die Übertragung des Sparbriefs der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien und der finanziellen Absicherung der Frau im Fall des Ablebens des Mannes dienen sollte. Da sich das Paar getrennt hatte und damit die nicht eheliche Lebensgemeinschaft beendet war, war die Grundlage für das weitere Behaltendürfen des Sparbriefguthabens entfallen. Der Erbe hatte daher einen Anspruch auf Rückzahlung.

Hinweis: Sind Partner nicht verheiratet, empfiehlt es sich, rechtzeitig fachlichen Rat einzuholen, um die erbrechtlichen Angelegenheiten zu regeln - aber auch, um Vorsorge für das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu treffen. Für Ehepartner wie nichteheliche Lebenspartner gilt jedoch, dass Schenkungen nur bei schwerer Verfehlung, grobem Undank des Beschenkten oder bei Verarmung des Schenkers zurückgefordert werden können, während Zuwendungen im Fall des Scheiterns der Partnerschaft - auch zu Lebzeiten - zurückgefordert werden können. Dieser Rückzahlungsanspruch verjährt allerdings nach drei Jahren.


Quelle: BGH, Urt. v. 06.05.2014  -  X ZR 135/11
zum Thema: Erbrecht

(aus: Ausgabe 02/2017)

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